12. Juli 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 12. Juli 1917

Vorschläge, um im nächsten Jahr eine Kartoffelknappheit wie in diesem Winter zu verhindern

   Zur Kartoffelversorgung für die Periode
                        1917/18.
   Da in der ersten Kriegszeit noch massenhaft Kartoffeln zu
Trinkbranntwein verbrannt wurden, „um die Brennereien nicht
stillzulegen“ und um – freilich im Gegensatz zu der sonst be-
währten Kriegssanitätsordnung, aber zum Besten der Rum- und
Arrakfabrikanten – genügend „Rum“ für unser Heer zu haben, und
da außerdem viel Kartoffeln durch ungeschickte Organisation (Höchst-
preise für Frühkartoffeln usw.) und noch ungeschicktere Aufbewahrung
in Städte, durch Oeffnen der Kartoffelmieten zur Frostperiode
usw. verdarben, gerieten wir unter der gleichzeitig einsetzenden
schlechten Kartoffelernte des Jahres 1916 in eine Kartoffelnot hin-
ein, die für ein Volk, das im Frieden 45 Millionen Tonnen Kar-
toffeln hervorbringt, – das sind rund 15 Zentner pro Kopf –
einfach unglaublich ist. Um diesen für uns beschämenden und ge-
fährlichen Zustand nicht noch ein zweites Mal eintreten zu lassen,

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14. Februar 1917

14021917-karnevalsverbot

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 14. Februar 1917

Verbot der Karnevalsveranstaltungen und des Ausschanks von Branntwein

Vermischtes.
Schleiden, 12. Febr[uar]. Karnevalsveranstaltungen
jeder Art sind auch in diesem Jahre untersagt, ebenso
der Ausschank von Branntwein in den Tagen vom
15. bis 21. Februar. Alles Nähere ist aus der Be-
kanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
in dieser Ausgabe zu ersehen.

28. Juni 1916

28061906 kartoffelschnaps

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 28. Juni 1916

Verbot der Verwendung von Speisekartoffeln in der Brennerei

Bekanntmachung
Verbot der Verwendung von Speisekartoffeln
in der Brennerei.
Die Reichskartoffelstelle hat im Einvernehmen mit
der Reichsbranntweinstelle den Verbrauch von Speise-
kartoffeln in der Brennerei grundsätzlich verboten. Es
dürfen nur für die menschliche Ernährung nicht ge-
eignete Kartoffeln in der Brennerei verbrannt werden.
Schleiden, den 24. Juni 1916
Der Königliche Landrat,
I[n] V[ertretung]: Dr. Küppers, Kreisdeputierter

18. Januar 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 18. Januar 1916

Wirte werden durch das Beispiel einer hart bestraften Gräfrather Gastwirtin erneut vor dem Ausschank von Branntwein gewarnt.

Zur Warnung für Wirte.
   Trotz der vielen Bestrafungen, die wegen verbotswidrigen
Branntweinverkaufs schon erfolgt sind, gibt es noch immer
Wirte, die gegen dieses Verbot verstoßen. Viele Wirte und
deren Beauftragte übersehen anscheinend, in welchem Grade
ihr Gewerbebetrieb öffentlich ist. Und dabei sollte doch gerade
ein Wirt wissen, daß selten etwas geheim bleibt, das in einer
Wirtschaft passiert. Auch darüber sollte sich jeder Wirt klar
sein, daß kein Geschäft der Gefahr einer Denunziation in dem
Maße ausgesetzt ist, wie gerade eine Wirtschaft.

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8. September 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 8. September 1915

Die bisherige obligatorische Gefängnisstrafe für „Schnapssünder“ kann nunmehr auch als Geldstrafe ausgeprochen werden.

        Geldstrafe für Schnapssünder.
      Angenehm überrascht waren einige Wirte und
Wirtsfrauen aus Solingen, Ohligs, Hahnenfurth
und Elberfeld, als sie vernahmen, daß von jetzt an eine mil-
dere Handhabung der Verfügung des Generalkommandos
betreffend den verbotenen Branntweinverkauf möglich ist.
Bekanntlich war bisher nur eine Gefängnisstrafe zulässig, und
die Zahl der allein im hiesigen Landgerichtsbezirk mit dieser
Strafe belegten Personen aus dem Wirtestand ist nicht gering,
und gar mancher hat seine Strafe auch absitzen müssen. Seit
gestern ist nun der Erlaß in seiner gemilderten Fassung an-
wendbar, nach der das Gericht gegen die Angeklagten auch auf
Geldstrafe erkennen kann. Den Segen dieser Neuerung
verspürte zuerst ein Solinger „Schnapssünder“; er erhielt eine
Geldstrafe von 50 Mark. Die gegen seine Leidensgenossen aus-
gesprochenen Geldstrafen bewegten sich zwischen 20 Mark und
der vorerwähnten Strafe. Der Vorsitzende hob aber hervor,
daß im Wiederholungsfalle von Geldstrafen keine Rede sein
könne.

5. August 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 5. August 1915

Immer wieder: Gefängnisstrafen für „Schnapssünder“

                       Schnapssünder.
   Wegen verbotenen Branntweinverkaufs verurteilte die
Elberfelder Strafkammer die Putzfrau Wwe. A. aus Elber-
feld, den Schlosser und Wirt Ad. Sch. aus Hückeswagen
und die Tochter Luise der Wirtin Ehefrau D. aus Solingen
zu je einem Tage Gefängnis, Frau D., die Wirtin
Ehefrau Ernst H. aus Solingen und den Wirt Franz H.
aus Elberfeld zu je zwei Tagen Gefängnis.
Der Ehemann Ernst H. und dessen Putzfrau, die ebenfalls ange-
klagt waren, wurden freigesprochen.

30. Juli 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 30. Juli 1915

Das ewige Delikt.
      Wegen verbotenen Branntweinverkaufs
über die Straße hatten sich vor der Strafkammer in Elberfeld
zu verantworten der Wirt Johann B. aus Remscheid, die
gleichfalls in Remscheid wohnhafte Wirtin Frau B. und die
Wirtin Albert Sch. aus Solingen. Es wurden verurteilt
Witwe Sch. zu 3 Tagen und Frau B. zu 1 Tage Gefängnis; der
Angeklagte B. wurde freigesprochen.

12. Juli 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 12. Juli 1915

Trotz einer Vielzahl von Strafverfahren wird das Branntweinverbot immer wieder übertreten

     Beachtet das Branntweinverbot!
   Die Uebertretungen des bekannten Schnapsverbotes des
Generalkommandos mehren sich täglich. Verurteilungen, ob-
wohl in schon recht stattlicher Anzahl und zu Strafen bis zu
1 Monat Gefängnis erfolgt, haben allem Anschein nach ihren
Zweck, abschreckend zu wirken, verfehlt. Die Verurteilung wird
auf die leichte Schulter genommen in der Meinung, es würde
ja ohnehin die nur zulässige Gefängnisstrafe in eine Geldstrafe
umgewandelt. Wenn diese Tatsache auch schon in einigen
besonders milde liegenden Fällen eingetreten ist, so sei aber
darauf hingewiesen, daß es auch Wirte und Wirtsfrauen gibt,
die die über sie verhängte Strafe schon haben absitzen
müssen. Die Wirte seinen somit vor zu sorgloser Stellung
zu dem Verbot dringend gewarnt und zwar um so mehr, als
ein Strafkammervorsitzender in öffentlicher Sitzung schon er-
klärt hat, demnächst mit aller Schärfe vorgehen und Strafen
bis zu 1 Jahre Gefängnis verhängen zu wollen.
   Nicht weniger als acht solcher Schnapsprozesse gegen Wirte
und deren Angehörigen – Frauen und Töchter – beschäftigten
jetzt wieder die Strafkammer in Elberfeld. Die Angeklagten
waren aus Barmen, Elberfeld, Ohligs, Höhscheid und
Solingen. Ein Angeklagter, der in Ohligs wohnte, wurde
zu 4 Tagen Gefängnis verurteilt, alle übrigen kamen, da die
Uebertretungen nur in je einem Falle vorlagen und leichter
Natur waren, mit der geringsten zulässigen Strafe von 1 Tage
Gefängnis davon. Ein Arbeiter von hier bekam wegen An-
stiftung zum Schnapsverkauf ebenfalls diese geringste Strafe.

2. Juli 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 2. Juli 1915

Solingen. Eine Wirtschaft geschlossen! Auf
Anordnung des Generalkommandos des 7. Armeekorps hat die
hiesige Polizeiverwaltung eine Wirtschaft im südlichen Stadt-
bezirk auf die Dauer von 4 Wochen geschlossen. Diese Maß-
nahme ist eine Folge des fortgesetzten verbotswidrigen Brannt-
weinverkaufs.

11. Juni 1915

1915 06 11

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 11. Juni 1915

Verbotswidriger Verkauf von Branntwein in einer Hildener Wirtschaft

Hilden, 11. Juni. Eine Wirtschaft in der Walder-
straße wurde auf Anordnung des Generalkommandos für
vier Wochen geschlossen. Der Grund soll in dem verbots-
widrigen Verkauf von Branntwein usw. liegen.

14. April 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 14. April 1915

Der ausführliche Bericht über die Protest-Versammlung des bergischen Wirteverbandes in Ohligs aus Anlass der geplanten Bierpreiserhöhungen der Brauereien erlaubt einen interessanten Einblick in das Verhältnis von Brauereien, Gastwirten und Konsumenten

  Der Kampf um den Bierpreis.
   Eine gut besuchte Versammlung des bergischen Wirtever=
bandes nahm gestern nachmittag in Ohligs Stellung zu der
verfügten Bierpreiserhöhung um 5 Mark für den Hektoliter
durch die Brauereien. Der zweite Vorsitzende leitete in Ab=
wesenheit des ersten die Versammlung und gab einen kurzen
Ueberblick über die Auffassung des Vorstandes in dieser Ange=
legenheit. Der Verbandsvorstand war einstimmig der Ansicht,
die Bierpreiseerhöhung strikte abzulehnen und empfahl eine
Resolution zur Annahme, in der das ausgesprochen wird:
    Herr Kanzler aus Ohligs war der Meinung, wenn
der Aufschlag kommt, dann müssen die Wirte auch höhere
Preise nehmen. Der Redner verstieg sich zu der Behaup=
tung, die Gäste würden den höheren Bierpreis ,,freudig be=
grüßen”. Das Unglück vieler Wirte sei, daß sie nicht kaufmännisch
zu rechnen verständen; deshalb prosperiere auch manche Wirt=
schaft nicht. Außer dem Bier seien auch alle andern Gegen=
stände, die in den Wirtschaften umgesetzt werden, teurer ge=
worden. Demnach müßte auch diesen Lieferanten der Boykott
angedroht werden. Vor allem sollte man zuerst einheitliche
Maße in den Biergläsern schaffen.

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2. März 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 2. März 1915

Während die „Bergische Arbeiterstimme“ gestern die politische Resolution der Solinger sozialdemokratischen Volksversammlung zur Volksernährung im Krieg in den Mittelpunkt ihrer Berichterstattung stellte, folgen nunmehr die inhaltlichen Ausführungen des Referenten, „Arbeitersekretär Genosse Koch aus Remscheid“ und einzelne Diskussionsbeiträge, u.a. von sozialdemokratischen Frauen..

               Die Volksernährung während
                                des Krieges.
   Dieses Thema behandelte der Arbeitersekretär Genosse Koch
aus Remscheid in einer am Samstag abgehaltenen Volksversamm
lung in der Schützenburg. Der Referent führte etwa folgendes aus:
In den früheren Kriegen entsprach des dem Völkerrecht, daß Lebens-
mittel für die Zivilbevölkerung von den kämpfenden Parteien nicht
als Kriegskonterbande angesehen werden und demgemäß unbehindert
in kriegführende Länder eingeführt werden konnten. Das ist jetzt
anders geworden. England ist nicht nur dazu übergegangen, die
Handelsschiffahrt Deutschlands und Österreichs zu unterbinden, es
führt auch einen Kaperkrieg gegen die Schiffahrt der Neutralen,
soweit sie Lebensmittel an die feindlichen Länder liefern wollen.

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24. Oktober 1914

24OktBekanntmachung

Stadtarchiv Goch, Bestand Völcker-Janssen, Niederrheinisches Volksblatt, Gocher Zeitung, vom 24.10.1914, Anzeigenteil.

Der Branntweinverkauf ist allgemein verboten. Das Verbot gilt jedoch nicht für Konzessionsinhaber.

Bekanntmachung.
Der kommandierende General des VII. Armeekorps hat folgendes angeordnet:
„Der Verkauf von Branntwein in kleineren oder größeren Mengen wird allgemein verboten. Dieses Verbot bezieht sich jedoch nicht auf Personen, die im Besitze der Konzession zum Kleinhandel mit Branntwein sind (Wirte und dergl.). An diese darf Branntwein verkauft werden und sie dürfen Branntwein verkaufen, letzteres aber nur zum augenblicklichen Genusse. Der sogenannte Verkauf über die Straße ist verboten“.
Zuwiderhandlungen werden unnachsichtlich bestraft.

Goch, den 23. Oktober 1914
Die Polizei-Verwaltung
Der Bürgermeister: Dreschers