31. August 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 31. August 1918

Hinweis für die Abgabe der Anmeldescheine für Leim

Zur staatlichen Leimversorgung
Die Anmeldescheine für die Monate Oktober, November,

Dezember 1918 müssen bis zum 7. September abgeholt sein
bei dem Verwalter der Ortsstelle Herrn Hubert Sauerbier,
Gemünd, Bergstr[aße].
Die leimverbrauchenden Betriebe des Tischler-, Maler- u[nd]
Anstreicher-, Buchbinder- und des Wagenbauer- und Stellmacher-
gewerbes werden nochmals darauf hingewiesen.

10. Juli 1918

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 10. Juli 1918

Das Hausierverbot gilt für alle rationierten und bezugs-
scheinpflichtigen Gegenstände und Lebensmittel.

Hilden, 10. Juli. Hausieren verboten.
Die Ausübung des Hausierhandels mit Waren oder Gegen-
ständen, die rationiert oder bezugsscheinpflichtig sind, wird
nach einer Bekanntmachung des Generalkommandos ver-
boten.

26. Juni 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 26. Juni 1918

Eröffnung einer Leimversorgungsstelle in Gemünd

Zur staatlichen Leimversorgung
In Gemünd ist für den Kreis Schleiden eine Ortsstelle
für die Leimversorgung errichtet worden. Verwalter der Orts-
stelle ist Herr Hubert Saurbier, Bergstraße. Die Leim-
verbrauchenden Betriebe des Tischler-, Maler- unnd Anstreiche,
Buchbinder- und des Wagenbauer- und Stellmacher-Gewerbes
werden darauf hingewiesen, daß für die 5. Versorgungsperiode
( Juli, August, September ) der Bedarf bei der Ortsstelle
anzumelden ist. Anmeldeformulare sind bis 1. Juli dort
erhältlich, ebenso werden dort später Bezugsscheine ausgegeben.

7. Juni 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 7. Juni 1918

Warum das Bezugschein-System bei der Schuhversorgung nicht funktionieren kann:

   Das Versagen der Schuhversorgung.
   Es besteht kein Zweifel, daß keine Verteilungsregelung in der
Kriegswirtschaft so arg Fiasko gemacht hat, wie das sogenannte Be-
zugsscheinverfahren für Kleider und Schuhe. Wer neue Bekleidung
haben will und über die nötigen Mittel verfügt, bekommt alles, was
er haben will. Der Bezugsschein bietet dabei die geringste Schwierig-
keit. Der Grundfehler ist, daß die Kommunalverbände bei der Ver-
teilung der Waren nichts zu sagen haben und in Unkenntnis
gelassen werden über die dem Handel zugewiesenen Vorräte, so daß
ihnen irgendwelche Möglichkeit zu wirksamer Kontrolle vollkommen
fehlt. Den Händlern ist zwar die Einhaltung bestimmter Preise
vorgeschrieben, aber im übrigen sind ihnen keinerlei Beding-
ungen auferlegt, die Stoffe an wirklich Bedürftige oder Min-
derbemittelte abzusetzen. Die „bessere Kundschaft“ hat auch hier den
Vorteil.

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15. Mai 1918

Anweisung für die Bearbeitung von Bezugsscheinen für Bekleidung vom 15. Mai 1918

Stadtarchiv Bergisch Gladbach, D 100: Anweisung an die Nebenstellen des Kriegswirtschaftsamtes der Stadt Bergisch Gladbach vom 15. Mai 1918 u.a. über die Ausstellung von Bezugsscheinen für Bekleidung.

Die zunehmende Zwangsbewirtschaftung infolge der sich zuspitzenden Versorgungskrise führte bei den Gemeinden nicht nur zum Aufbau völlig neuer Verwaltungsstrukturen, sondern gingen auch mit Eingriffen in die Privatssphäre der Bürger bis hin zur Hausdurchsuchung einher.

Alle Seiten des Berichts anzeigen: Anweisung für die Bearbeitung von Bezugsscheinen für Bekleidung vom 15. Mai 1918

Der Bürgermeister                                       Berg. Gladbach, den 15. Mai 1918
ab 16/5 M.

An die Nebenstellen!

Bestandsfragebogen bei Beantragung von Bezugsscheinen.

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3. April 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 03. April 1918

Einführung des Schuhbedarfsscheins

 – Die Neuregelung der Schuhversorgung
ändern die bisherige Bezeichnung „Bezugsschein“ in
„Schuhbedarfsschein“ ab. Dies geschah, um Ver-
wechslungen mit den Bezugsscheinen der Reichs-
bekleidungsstelle für Web, Wirk- und Strickwaren
vorzubeugen. Von der Bedarfsscheinpflicht ausge-
nommen werden in Zukunft insbesondere Kriegsschuhe
mit Holzsohlen, Hausschuhe, Pantoffel, Sandalen,
geflochtene Schuhe usw., vorausgesetzt, daß die Sohlen
weder im Gelenk noch in der Vorderfläche ganz aus
Leder bestehen.

22. Februar 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 22. Februar 1918

Ein abschreckendes Beispiel …

   –  Ehrlichkeit bei den Bezugsscheinen. Zur
Warnung von falschen Angaben bei Anträgen
auf Bezugsscheine möge ein Vorfall dienen,
der sich in einer schlesischen Stadt zugetragen
hat. Eine junge Dame beantragte eine Damen-
Leinenbluse und gab dabei die eidesstattliche
Versicherung ab, daß sie nur zwei weiße dünne
Voileblusen und eine seidene Bluse besäße. Bei
der Nachprüfung der Bestände in der Wohnung
der Eltern wurde jedoch ein Vorrat an Klei-
dungsstücken festgestellt, der weit über das Not-
wendigste hinausging u. a. zehn bunte Blu-
sen, zwei Waschblusen, eine wollene Bluse und
sechs Hausblusen. Auf Grund der Strafan-
zeige des Magistrats wurde die Dame vom
Amtsgericht zu einer Strafe von 100 Mark oder
zwanzig Tagen Gefängnis verurteilt.

21. November 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 21. November 1917

Sind Bezugsscheine bald kostenpflichtig?

   –  Bezugsscheine gebührenpflichtig? Wie
die Reichsbekleidungsstelle auf Anfrage mit-
teilt, ist den einzelnen Ausschüssen der Reichs-
bekleidungsstelle im Zusammenhang mit ande-
ren, besonders den Ausbau der Bezugsschein-
pflicht auf dem Lande betreffenden Organisa-
tionsfragen der Antrag auf Erhebung von Ge-
bühren für die Ausstellung von Bezugsschei-
nen zugegangen. Die Erwägungen hierüber
sind aber noch nicht abgeschlossen, eine end-
gültige Entscheidung ist auch für die nächsten
Wochen noch nicht zu erwarten. Es ist aber
wahrscheinlich, daß die Reichsbekleidungsstelle
zum Ausgleich für die durch beabsichtigte er-
weiterte Organisationen entstehende Unkosten
eine Gebühr von je 10 Pfg. für die Ausstel-
lung von Bezugsscheinen einführen wird.

27. April 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 27. April 1917 

Änderung der Menge an Brot und Mehl, die mit den Bezugskarten bezogen werden kann.
             Bekanntmachung.
   In Abänderung meiner Verordnung
betr. die Regelung des Mehl- und Brotver-
brauchs im Siegkreise vom 11. Nov. 1915
§§ 1 bis 3 wird hiermit festgesetzt:
     Die den Selbstversorgern zur Ausmah-
lung auf Mahlkarte zugewiesenen Mengen
werden bis auf Weiteres mit Wirkung vom
April 1917 ab auf 6 ½ kg Getreide für
die Person festgesetzt.
     Zuwiderhandlungen gegen diese Bestim-
mung ververfallen den Straffestsetzungen des
§15 obenstehender Verordnung.
     Siegburg, den 22. April 1917
     Der Vorsitzende des Kreisausschusses 
                         des Siegkreises.
                            von Dalwigk.
                            Landrat.

14. Oktober 1916

14101916hasenfeld

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 14. Oktober 1916

Verurteilung wegen Fälschung des Mehlbezugsscheins

Aachen, 11. Okt. (Strafkammerverhandlung.)
Eine 36jährige weibliche Person aus Hasenfeld hatte
im September einen auf 5 Pfund lautenden Mehl-
bezugsschein in der Weise gefälscht, daß sie vor die
5 eine 1 setzte. Die Angeklagte war geständig. Unter
Annahme mildernder Umstände wurde sie zu 30 Mark
Geldstrafe kostenpflichtig verurteilt.