Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 12. Dezember 1917
Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit bei Beurlaubung von der Dienst- oder Wehrpflicht zum Zwecke der zivilen Tätigkeit
Stellv[ertretendes] Generalkommando
8. Armeekorps.
Abt[ei]l[un]g V. W. Nr. 8963.
Verordnung
1.
Dienstpflichtige, welche zur Beschäftigung in einem Zivil-
berufe vom Militärdienst zurückgestellt oder von der Truppe oder
Dienststelle beurlaubt worden sind, haben die Pflicht, die Arbeit
bei der Arbeitsstelle sofort aufzunehmen. Geschieht dies nicht
oder wird die Arbeit niedergelegt, so haben sie sich sofort bei
dem zuständigen Bezirkskommando zu melden.
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