27. November 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 27. November 1918

Bestimmungen zum Waffenstillstandsvertrag in der Rheinprovinz

An die Bevölkerung
der linksrheinischen Gebiete und der Umgebung
von Cöln, Coblenz und Mainz!
Die Bestimmungen des Waffenstillstandsvertrages
bedeuten für die linksrheinischen Gebiete und die rechts-
rheinischen Gebiete innerhalb eines mit 30 Kilometer
in Halbmesser um die Rheinbrücken von Cöln, Coblenz
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11. Mai 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 11. Mai 1918

Bestimmungen für die Lebensmittelkarten der Stadtkinder und deren Unterbringung auf dem Land

Ernährung der auf dem Lande unter-
gebrachten Stadtkinder.

Nach dem vom Herrn Staatskommissar für Volks-
ernährung erlassenen Bestimmungen haben Stadtkinder,
deren Verbringung nach dem Lande erfolgt, bei der
Abmeldung aus dem Wohnsitzkommunalverband die
sämtlichen Lebensmittelkarten abzugeben. Die Kinder
erhalten hinsichtlich der Anmeldung und Aushändigung
der Lebensmittelkarten im Zuwanderungskommunal-
verband von der Heimatsbehörde einen Ausweis.
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10. April 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 10. April 1918

Neue Bestimmungen für die Brotmarken

Bekanntmachung
betr[effend] Brotversorgung.
Mit Rücksicht auf die Knappheit an Brotgetreide
wird vom 15. April d[iese]s J[ahre]s ab die Brotportion der
versorgungsberechtigten Bevölkerung von 1750 Gr[amm]
auf 1500 Gr[amm] pro Kopf und Woche herabgesetzt.
Die Zulagen an Schwer- und Schwerstarbeiter sowie
an schwangere Frauen und an Mütter von Säuglingen
bleiben bis auf Weiteres in der bisherigen Höhe bestehen.
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5. September 1914

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 05. September 1914

Neue Regelungen für das Jagdwesen im Kreis Schleiden

Bekanntmachung.
Der kommandierende General des 8. Armeekorps
hat über Ausübung der Jagd folgende Bestimmungen
getroffen, deren genaueste Befolgung ich sämtlichen
Jägern im Kreise Schleiden zur Pflicht mache:
1. Es darf in der Entfernung von 300 Meter
von Bahnen und Kunststraße nicht geschossen werden.
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