18. Juni 1916

19160618_Kartoffeln_342

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 18. Juni 1916

Das Verfüttern der wenigen Kartoffelbestände ist verboten.

    –  Verfüttern von Kartoffeln. Auf An-
ordnung des Herrn Reichskanzlers wird ge-
mäß § 1 der Verordnung vom 8. Juni
1916 das Verfüttern von Kartoffeln ver-
boten. Ausnahmen könne auf Antrag vom
Oberbürgermeister bewilligt werden, wenn
nachgewiesen wird, daß sich die Kartoffeln
nicht zur menschlichen Ernährung eignen.
Zuwiderhandlungen fallen unter die Straf-
bestimmungen oben angegebener Verordnung
wonach Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre
oder Geldstrafe bis zu 10 000 Mark ver-
hängt werden.

18. Juni 1916

19160618_Kartoffelversorgung_343

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 18. Juni 1916

Die Kartoffelversorgung ist zu regeln.

  –   Zur Frage der Kartoffelversorgung
1916–17 hat der deutsche Landwirtschaftsrat
folgenden Antrag gestellt: Nur der not-
wendigste Bedarf an Eßkartoffeln für das
nächste Erntejahr ist möglichst bald zu er-
mitteln und durch die Reichskartoffelstelle
und die Provinzialstellen umzulegen. Auf
den Bedarf an Industrie- und Trockenkar-
toffeln ist dabei Rücksicht zu nehmen. Die
Bedarfsverbände sind verpflichtet, die ihnen
überwiesenen Mengen abzunehmen. Sie
haben den Verbrauch zu regeln und dafür
zu sorgen, daß die ihnen gelieferten Mengen
nur zu Speisezwecken verwendet werden.
Für die im Wege der Umlegung aufzubrin-
genden Mengen ist ein angemessener, dem
Futterwerke entsprechender Preis festzusetzen.
Im übrigen ist die Verwendung und der
Handel mit Kartoffeln unter Abstand von
Höchstpreisen völlig freizulassen.

24. Februar 1916

1916 02 24

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 24. Februar 1916

Die Kartoffelbestandsaufnahme startet

Hilden, 24. Februar. Heute soll im ganzen
Lande eine Kartoffelbestandsaufnahme vor sich
gehen. Hoffen wir, daß das Ergebnis ein günstiges sein
wird und wir uns im Verbrauch keine zu weitgehenden
Beschränkungen aufzuerlegen brauchen. Jedenfalls müssen
die Angaben überall mit der größten Genauigkeit
und weit genauer als früher gemacht werden. Die Aufnahme-
zettel sind hier bereits in den Haushalten verteilt wor-
den und werden morgen wieder abgeholt. Sie müssen beim
Abholen ausgefüllt bereitliegen. Stichproben wegen der
Vorräte werden demnächst in großer Zahl vorgenommen.
Diejenigen haben eine erhebliche Strafe zu gewärti-
gen, die wissentlich unrichtige Angaben machen und dadurch
die Behörden in ihren wichtigen Entschließungen irre
leiten.

26. September 1915

19150926_Einkellerung_88

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 26. September 1915

Es sind keine Einkellerungen nötig.

           Vor übereilter Einkellerung
von Kartoffeln wird von amtlicher Seite drin-
gend gewarnt, da dadurch nur unbegründeter
Preistreiberei Vorschub geleistet würde. Die
Regierung will rechtzeitig dafür sorgen, daß
die Kartoffeln bei der günstigen Ernte der Be-
völkerung zu angemessenen Preisen zur Verfü-
gung stehen werden; nötigenfalls sind auch
Zwangsmaßnahmen in Aussicht genommen. Zu-
nächst ist die Zufuhr größerer Kartoffelmengen
in das rheinisch-westfälische Industriegebiet ins
Auge gefaßt.

21. Juli 1915

Stadtarchiv Troisdorf, „Schulchronik Bergheim“ 1900-1924, B 998, S. 28

Eine Auflistung von Heu-, Weizen- und Roggenbeständen ist in der Schulchronik zu finden.

Juli 21
An Heu sind vorrätig 1375 Zntr, davon beansprucht für eigenen Bedarf 1214 Zntr, bleibt
abzugeben 161. Zntr.
Wie wenig zuverlässig bei solchen solche Statistiken sind, insbesondere im Kriege er-
gibt sich aus folgendem:
1. Februar Bestand von Weizen 380 3261 Zntr, an Roggen 3809 Zntr [Zentner]
30. April           „ „ „                              3479   „      „        „       3967.
bis 7. Juli abgeliefert an     „              3468   „      „        „       9445.
Ob damit der ganze Vorrat erschöpft ist, dürfte zu bezweifeln sein.

28. März 1915

19150328_Kartoffelerhebung_499

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 28. März 1915

Eine amtliche Bekanntmachung über die Erhebung der Vorräte an Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation.

       Amtliche Bekanntmachungen.
Erhebung der Vorräte an Erzeug-
nissen der Kartoffeltrocknerei und
Kartoffelstärkefabrikation.

        Auf Anordnung des Reichskanzlers findet am
März 1915 im Deutschen Reiche auf Grund
der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915 (R.G.B. S 54) eine Auf-
nahme von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei
und Kartoffelstärkefabrikation statt, für deren
Ausführung im Gebiete des Königreichs Preußen
folgende Bestimmungen gelten
Die Aufnahme erstreckt sich auf

a) Kartoffelschnitzel,
b) Kartoffelflocken, Kartoffelgrießflocken,
c)
Kartoffelwalzmehl,
d)
Kartoffelstärkemehl,
e)
trockene Kartoffelstärke,
f)
feuchte Kartoffelstärke,
g)
Stärkesirup, Bier-, Essig- u. Rumcouleur,
h)
Stärkezucker (Traubenzucker),
i) Dextrin.

   Wer Vorräte der vorbezeichneten Waren am
29. März 1915 im Gewahrsam hat, ist ver-
pflichtet, diese Vorräte und ihre Eigentümer
anzuzeigen.
Vorräte, die sich am 29. März 1915 auf dem

Transporte befinden, sind unverzüglich nach dem
Empfang vom Empfänger anzuzeigen.
   Von der Anzeigepflicht sind befreit:
    a) Diejenigen, deren Vorräte an den vorbe-
zeichneten Waren  insgesamt (d. h. alle Waren
zusammengenommen) 25 Doppelzentner nicht
übersteigen,
    b) Kartoffeltrockner und Stärkefabriken im
Sinne der §§ 1 und 6 der Bekanntmachung über
die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der
Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabri-
kation vom 25. Februar 1915 (R.G.B. S. 118),
soweit es sich um die vorstehend unter 1 a bis
einschließlich f genannten Waren handelt,
    c) Vorräte im Eigentum der Trockenkartoffel-
Verwertungsgesellschaft m. b. H.
   Wer der ihm hiernach obliegenden Anzeige-
pflicht  nicht nachkommt, verfällt den Strafbe-
stimmungen des § 5 der Bekanntmachung über
Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Ge-
fängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 10.000 Mark)
    Die Anzeige erfolgt nach einem Vordruck,
der, soweit er den Beteiligten nicht bereits von
der Trockenkartoffelverwertungsgesellschaft m. b.
H durch Vermittelung gewerblicher Berufsver-
einigungen zugegangen ist, in Stadtkreisen bei
dem Magistrat oder der von ihm bestimmten
Stelle, in Landkreisen bei dem Landrate (Ober-
amtsmann) erhältlich ist.
    Bis zum 31. März 1915 sind die ausgefüllten
Vordrucke von den Anzeigepflichtigen, auch denen,
die den Vordruck durch die gewerblichen Berufs-
vereinigungen erhalten haben, in Stadtkreisen dem
Magistrate, in Landkreisen dem Landrate (Ober-
amtsmann) zu übermitteln.
            Berlin, am 20. März 1915
                                   Der Minister des Innern.
                                            I. A.: Freund.

18. März 1915

18MärzKartoffel

Stadtarchiv Goch, Bestand Völcker-Janssen, Niederrheinisches Volksblatt, Gocher Zeitung, vom 18.3.1915, Lokalseite

Bericht über die Kartoffelbestände im Stadtbezirk Goch. Pro Kopf der Bevölkerung gibt es 1 Zentner Kartoffeln.

Die Aufnahme der Kartoffelbestände im Stadt-
bezirk Goch hat ergeben, dass hier zirka 12 000
Zentner lagern. Auf dem Kopf der Bevölkerung
entfällt demnach rund 1 Zentner.

13. März 1915

1915-03-13

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 13. März 1915

Eine allgemeine Kartoffelzählung wird durchgeführt 

Hilden, 13. März. Bekanntlich findet am kommenden Montag, den 15. März eine allgemeine Kartoffelzählung statt. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß zu den Beständen die Speise- und auch Saatkartoffeln zu zählen sind. Unterlassene und unrichtige Angaben werden mit Strafen bedroht.

20. Februar 1915

1915 02 20-1

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 20. Februar 1915

Einrichtung einer Stelle zur Verteilung der Mehlvorräte im Regierungsbezirk Düsseldorf

Hilden, 20. Februar. Die Stadt- und Landkreise des zirka 4 Millionen Seelen zählenden Reigerungsbezirks [Regierungsbezirks] Düsseldorf haben sich zu einem losen Zweckverband unter der Bezeichnung „Mehlverteilungsstelle für den Regierungsbezirk Düsseldorf“ zusammengeschlossen. Dieser hat die Aufgabe, einen Ausgleich zwischen den Bezirken zu schaffen, in denen genug Vorräte an Getreide und Mehl vorhanden sind, und jenen, bei denen ein Mangel besteht. Ferner wird sie nach Einrichtung der organisierten Reichsmehlverteilung mit der Reichsverteilungsstelle und der Kriegsgesellschaft dauernd Hand in Hand arbeiten, zwecks einheitlicher Regelung der Getreide- und Mehlzufuhr im Bezirk. Die Mehlverteilung innerhalb der einzelnen Kreise und Gemeinden bleibt deren alleinige Angelegenheit.

1. Februar 1915

febr 1915

Stadtarchiv Zülpich, Schulchronik der Volksschule Dürscheven 1895-1968.

Erste Maßnahmen zur Rationierung von Lebensmitteln werden auch im ländlichen Kreis Euskirchen ergriffen.

Febr.
Die Aufnahme der Getreidebestände und der
Mehlvorräte gefällt dem Bauersmann nicht,
die Gewissenhaftigkeit in der Angabe ist nicht
weit her. Die Lebensmittelpreise steigen. Gegessen
wird Kriegsbrot, 4 Pfd zu 70 Pfg und “Röggelchen”
zum selbigen Preis.