Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 28. März 1915
Eine amtliche Bekanntmachung über die Erhebung der Vorräte an Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation.
Amtliche Bekanntmachungen.
Erhebung der Vorräte an Erzeug-
nissen der Kartoffeltrocknerei und
Kartoffelstärkefabrikation.
Auf Anordnung des Reichskanzlers findet am
März 1915 im Deutschen Reiche auf Grund
der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915 (R.G.B. S 54) eine Auf-
nahme von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei
und Kartoffelstärkefabrikation statt, für deren
Ausführung im Gebiete des Königreichs Preußen
folgende Bestimmungen gelten
Die Aufnahme erstreckt sich auf
a) Kartoffelschnitzel,
b) Kartoffelflocken, Kartoffelgrießflocken,
c) Kartoffelwalzmehl,
d) Kartoffelstärkemehl,
e) trockene Kartoffelstärke,
f) feuchte Kartoffelstärke,
g) Stärkesirup, Bier-, Essig- u. Rumcouleur,
h) Stärkezucker (Traubenzucker),
i) Dextrin.
Wer Vorräte der vorbezeichneten Waren am
29. März 1915 im Gewahrsam hat, ist ver-
pflichtet, diese Vorräte und ihre Eigentümer
anzuzeigen.
Vorräte, die sich am 29. März 1915 auf dem
Transporte befinden, sind unverzüglich nach dem
Empfang vom Empfänger anzuzeigen.
Von der Anzeigepflicht sind befreit:
a) Diejenigen, deren Vorräte an den vorbe-
zeichneten Waren insgesamt (d. h. alle Waren
zusammengenommen) 25 Doppelzentner nicht
übersteigen,
b) Kartoffeltrockner und Stärkefabriken im
Sinne der §§ 1 und 6 der Bekanntmachung über
die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der
Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabri-
kation vom 25. Februar 1915 (R.G.B. S. 118),
soweit es sich um die vorstehend unter 1 a bis
einschließlich f genannten Waren handelt,
c) Vorräte im Eigentum der Trockenkartoffel-
Verwertungsgesellschaft m. b. H.
Wer der ihm hiernach obliegenden Anzeige-
pflicht nicht nachkommt, verfällt den Strafbe-
stimmungen des § 5 der Bekanntmachung über
Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Ge-
fängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 10.000 Mark)
Die Anzeige erfolgt nach einem Vordruck,
der, soweit er den Beteiligten nicht bereits von
der Trockenkartoffelverwertungsgesellschaft m. b.
H durch Vermittelung gewerblicher Berufsver-
einigungen zugegangen ist, in Stadtkreisen bei
dem Magistrat oder der von ihm bestimmten
Stelle, in Landkreisen bei dem Landrate (Ober-
amtsmann) erhältlich ist.
Bis zum 31. März 1915 sind die ausgefüllten
Vordrucke von den Anzeigepflichtigen, auch denen,
die den Vordruck durch die gewerblichen Berufs-
vereinigungen erhalten haben, in Stadtkreisen dem
Magistrate, in Landkreisen dem Landrate (Ober-
amtsmann) zu übermitteln.
Berlin, am 20. März 1915
Der Minister des Innern.
I. A.: Freund.