Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 30. Juni 1917
Beschlagnahmung der Gerste
– (Beschlagnahme der Gerste.) Mit Rücksicht
auf die bereits beginnende Gersteernte gibt das Kriegs-
ernährungsamt bekannt: Durch die neue Reichsgetreide-
ordnung vom 21. Juni 1917 ist die Gerste allgemein
beschlagnahmt. Es können also von den Landwirten
nicht wie im abgelaufenen Jahre bestimmte Mengen zu-
rückbehalten oder freihändig veräußert werden, auch
nicht zu Saatzwecken. Der Handel mit Saatgerste
wird durch die in der Reichsgetreideordnung vorbe-
haltene, demnächst erscheinende Verordnung über den
Verkehr mit Saatgut geregelt werden. Bezüglich der
Sommergerste, insbesondere wegen der den Landwirten
zu eigenem Verbrauch zu überlassenden Mengen werden
ebenfalls noch besondere Bestimmungen ergehen. Auch
Hafer, Hülsenfrüchte, Buchweizen und Hirse werden
restlos beschlagnahmt, um durch eine Hand, die Reichs-
getreidestelle, erfaßt und bewirtschaftet zu werden.