Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 06. Juni 1917
Militärische Nutzung privater Fuhrwerke für den Holztransport
Vermischtes
Schleiden, 4. Juni. Die Kriegsamtsstelle Coblenz
gibt bekannt: “Das Holz unserer Wälder ist für die
Führung des Krieges unentbehrlich. Es dient nicht
nur unmittelbar, sondern vor allem mittelbar für den
Betrieb der Gruben, zu Holzfaserstoff, für Sprend-
mittel usw. den Heereszwecken. Leider ist wegen
Mangel an gewerbsmäßigem Fuhrwerk die Abfuhr
äußerst schwierig und das stellv[ertretende] Generalkommando
8. A. K. hat sich daher veranlaßt gesehen, durch die
Verordnungen vom 21.3.17. V. W. 1356 u[nd] v[om]
11.5.17. V. W. 3569 die Heranziehung privater
Fuhrwerke, nebst Fuhr- und Begleitmannschaften, –
auch Einspänner und Ochsengespanne -, wenn nötig
im Wege des Zwanges zu ermöglichen. Die letztge-
nannte Verordnung gibt der Kriegsamtsstelle die
Möglichkeit, direkt oder durch Beauftragte die nötigen
Fuhrwerke anzufordern und das Entgeld in Zweifel-
fällen festzusetzen. Berufung gegen die Verordnung
der Kriegsamtstelle ist nicht vorgesehen. Im Weige-
rungsfall werden Besitzer, Führer oder Begleitmann-
schaft mit Gefängnis bis zu 1 Jahr, bei Vorliegen
mildernder Umstande mit Haft oder Geldstrafe bis zu
1500 Mark bestraft. Von dem gesunden vater-
ländischen Sinn der Bevölkerung kann erwartet werden,
daß sie der Durchführung dieser Maßregel keine
Schwierigkeiten entgegensetzt und es nicht auf Be-
strafung ankommen läßt. Selbstverständlich wird stets
die nötige Rücksicht genommen namentlich darauf,
daß der landwirtschaftliche Betrieb unter den Anord-
nungen nicht leidet.