3. Oktober 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 03. Oktober 1917

Zurückstellung von Wehrpflichtigen

– Bekanntlich darf nach den jetzt geltenden Be-
stimmungen die Wiedereinziehung reklamierter Wehr-
pflichtiger aus Gründen, die in dem Verhalten des
Wehrpflichtigen liegen, in der Regel erst dann er-
folgen, nachdem durch den Schlichtungsausschuß fest-
gestellt ist, ob der Wehrpflichtige infolge seines Ver-
haltens die Voraussetzung der Zurückstellung nicht
mehr erfüllt. Die Entscheidung hierüber trifft regel-
mäßig das General Kommando, während der Schlich-
tungsausschuß diesem lediglich die Unterlagen für die
zu treffende Entscheidung zu beschaffen hat. Sofern
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