19. April 1916

19041916 landarbeiter

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 19 . April 1916

Beschäftigungsverbot für ausländische Arbeitskräfte in der Landwirtschaft

Vermittlung ausländischer Landarbeiter
Unter Aufhebung des Erlasses vom 31. Dezember
1914 (H[andels]-M[inisterium]-Bl[att] 1915 S. 16) bestimme ich auf
Grund des § 8 des Stellenvermittlergesetzes vom
2. Juni 1910 (R[eichs]-G[esetz]Bl[att] S.860 folgendes:
1. Den gewerbsmäßigen Stellvermittlern ist jede
Vermittlungstätigkeit für Ausländer, die in den Jahren
1914, 1915 und 1916 als landwirtschaftliche Arbeiter
oder Dienstboten in landwirtschaftlichen Betrieben
tätig gewesen sind, und für Ausländer, die eine solche
Beschäftigung suchen, bis auf weiteres verboten.
2. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 23. März 1916
Der Minister für Handel und Gewerbe
I[n] V[ertretung]: Dr. Göppert

22. März 1915

22.3.15

Kreisarchiv Mettmann, Düsseldorfer-General-Anzeiger 22.3.1915

Beschäftigung von invaliden Kriegsheimkehrern

Lokales
Die Beschäftigung der Kriegsinvaliden.
Aus Berlin wird uns geschrieben:
In letzter Zeit ist die Frage der Be-
schäftigung der durch den Krieg in
ihrer Gesundheit geschädigten Per-
sonen in der Presse lebhaft erörtert worden.
Im sozialen und wirtschaftlichen Interesse ist
es warm zu begrüßen, wenn die Kriegsinvaliden
durch Berufsberatungsstellen, Arbeitsnachweise
usw. möglichst frühzeitig wieder einer lohn-
bringenden Beschäftigung zugeführt werden.
Der Segen der Arbeit wird sich bald in einer

gesteigerten Lebensfreudigkeit und in dem Wie-
dererwachen des Vertrauens auf die eigene
Kraft zeigen. Anscheinend sind aber bei ein-
zelnen Besorgnisse vorhanden, daß die Aufnahme
lohnbringenden Erwerbes die Höhe der Renten-
zahlung ungünstig beeinflussen könnte. Eine
solche Besorgnis ist grundlos, und es wäre er-
wünscht, wenn alle beteiligten Stellen dieser Auf-
fassung entgegenträten.
Die Tatsache der lohnbringenden Beschäfti-
gung oder die Höhe des Verdienstes kann
allein keine Veränderung oder Entziehung
der Rente begründen. Eine Anrechnung des
Verdienstes auf die  Versorgungsgebührnisse ist
unzuläussig. Eine Minderung oder Entzie-
hung der Rente könnte nur bei einer wesent-
lichen Steigerung der Erwerbsfähigkeit
eintreten.
Die Kriegszulage ist so lange fortzuzahlen,
als der Versorgungsberechtigte in seiner Er-
werbsfähigkeit in meßbarem Grade, also min-
destens um 10 Prozent geschädigt ist.
So würde z. B. jemand, der durch den im
Kriege erlittenen Verlust eines Fußes erwerbs-
beschränkt geworden ist, stets neben der dem
Grade seiner Erwerbsunfähigkeit entsprechenden
Rente die Verstümmelungszulage von 27 Mark
monatlich und die Kriegszulage beziehen, gleich-
viel welches Einkommen er aus lohnbringender
Beschäftigung hat.
Weder Arbeitgeber noch Verletzte haben da-
her zu befürchten, daß die Verwendung eines
solchen Verletzten und die wohlwollende Zah-
lung höheren Lohnes sachliche Nachteile für den-
selben herbeiführen könnte.