Kreisarchiv Mettmann, Düsseldorfer-General-Anzeiger 22.3.1915
Beschäftigung von invaliden Kriegsheimkehrern
Lokales
Die Beschäftigung der Kriegsinvaliden.
Aus Berlin wird uns geschrieben:
In letzter Zeit ist die Frage der Be-
schäftigung der durch den Krieg in
ihrer Gesundheit geschädigten Per-
sonen in der Presse lebhaft erörtert worden.
Im sozialen und wirtschaftlichen Interesse ist
es warm zu begrüßen, wenn die Kriegsinvaliden
durch Berufsberatungsstellen, Arbeitsnachweise
usw. möglichst frühzeitig wieder einer lohn-
bringenden Beschäftigung zugeführt werden.
Der Segen der Arbeit wird sich bald in einer
gesteigerten Lebensfreudigkeit und in dem Wie-
dererwachen des Vertrauens auf die eigene
Kraft zeigen. Anscheinend sind aber bei ein-
zelnen Besorgnisse vorhanden, daß die Aufnahme
lohnbringenden Erwerbes die Höhe der Renten-
zahlung ungünstig beeinflussen könnte. Eine
solche Besorgnis ist grundlos, und es wäre er-
wünscht, wenn alle beteiligten Stellen dieser Auf-
fassung entgegenträten.
Die Tatsache der lohnbringenden Beschäfti-
gung oder die Höhe des Verdienstes kann
allein keine Veränderung oder Entziehung
der Rente begründen. Eine Anrechnung des
Verdienstes auf die Versorgungsgebührnisse ist
unzuläussig. Eine Minderung oder Entzie-
hung der Rente könnte nur bei einer wesent-
lichen Steigerung der Erwerbsfähigkeit
eintreten.
Die Kriegszulage ist so lange fortzuzahlen,
als der Versorgungsberechtigte in seiner Er-
werbsfähigkeit in meßbarem Grade, also min-
destens um 10 Prozent geschädigt ist.
So würde z. B. jemand, der durch den im
Kriege erlittenen Verlust eines Fußes erwerbs-
beschränkt geworden ist, stets neben der dem
Grade seiner Erwerbsunfähigkeit entsprechenden
Rente die Verstümmelungszulage von 27 Mark
monatlich und die Kriegszulage beziehen, gleich-
viel welches Einkommen er aus lohnbringender
Beschäftigung hat.
Weder Arbeitgeber noch Verletzte haben da-
her zu befürchten, daß die Verwendung eines
solchen Verletzten und die wohlwollende Zah-
lung höheren Lohnes sachliche Nachteile für den-
selben herbeiführen könnte.