Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 09. Oktober 1915
Anordnung der Abgabe von Belegexemplaren aller militärischen und politischen Schriften an die Zensurbehörde des Kreises
Anordnung.
Ich bestimme hiermit, dass alle Druckereien und sonstigen
Vervielfältigungsanstalten von jeder bei ihnen erscheinenden
militärischen und politischen Schrift, unabhängig davon, ob
sie der Vorprüfung unterlegen hat oder nicht, 6 Belegab-
drucke der für den Erscheinungsort zuständigen Zensur-
behörde – das ist für den Kreis Schleiden dem Landrat –
einzureichen haben, unter gleichzeitiger Angabe der Höhe
der Auflage. Das Recht der Verbreitung der Schriften wird,
abgesehen von einer etwa im Staatsinteresse erforderlichen
Beschlagnahme pp. von der unentgeltlichen Abgabe dieser
Pflichtexemplare abhängig gemacht.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden
werden gemäss 9b des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Coblenz, den 17. September 1915
Der Kommandierende General des 8. Armeekorps.
von Ploetz, General der Infanterie