5. Juli 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 5. Juli 1915

Der Erfindungsreichtum einer Lehrerin aus dem Landkreis Düsseldorf bei ihrer Liebeskorrespondenz mit einem französischen Zivilgefangenen beschäftigt die Justiz und führt zur Verurteilung der Lehrerin zu drei Tagen Gefängnis wegen „Spionage“.

  Liebesbriefe und Kriegsgesetzte.
   Nach dem Belagerungszustandsgesetz vom Jahre 1851 ist
es verboten, mit Kriegsgefangenen in geheimer Weise zu
korrespondieren. Eine Lehrerin aus dem Landkreise Düsseldorf
(der Ort gehört auch zu unserem Verbreitungsgebiet) sollte
gegen dieses Gesetz verstoßen haben und war als angebliche
Spionin vor die Strafkammer in Düsseldorf gestellt worden.
Zu Beginn des Krieges wurde ein junger französischer Kauf-
mann als Zivilgefangener in dem Sennelager interniert. Nach
einiger Zeit erhielt er aber die Erlaubnis, an irgendeinem
Orte im Rheinland Wohnung zu nehmen und den Behörden
laufend davon Mitteilung zu machen. Er logierte sich dann in
dem Gasthofe des Vaters der Lehrerin ein und wurde dadurch
mit dieser bekannt. Aus dem täglichen Verkehr der beiden ent-
wickelte sich mit der Zeit ein Liebesverhältnis. Eines Tages
erhielt der Franzose den Befehl, in das Gefangenenlager zurück-
zukehren. Der Schmerz des Mädchens war groß und es konnte
sich nicht damit einverstanden erklären, daß von nun an alle
für den Schatz bestimmten Briefe durch die Hände der Zensur-
behörde gehen sollten. Und Liebe, so sagt das Sprichwort,
macht erfinderisch. Die Angeklagte brachte in Erfahrung, daß
ein ihr bekannter Landwehrmann als Soldat von Zeit zu Zeit
in dem Gefangenenlager Wache stehen mußte. An die Adresse
des Soldaten sandte sie die für den Franzosen bestimmten
Liebesbriefe und erreichte auch, daß diese richtig in dessen Besitz
kamen. Die Sache wurde einem Verräter bekannt. Die Briefe
mußte der Franzose herausgeben und die Lehrerin erhielt eine
Anklage wegen Spionage. Vor Gericht bestritt diese entschieden,
etwas Strafbares begangen zu haben, denn von dem Krieg sei
in den Briefen mit keinem Wort gesprochen worden.
   Der Verteidiger der Angeklagten vertrat den Standpunkt,
die in dem Gesetze von 1851 vorgeschriebenen Verbote fänden
nur Anwendung in Fällen, in denen es sich um Kriegs-
gefangene handele. In diesem Falle sei aber der Empfänger
der Briefe ein Zivilgefangener gewesen. Mit dieser Einrede
hatte die Verteidigung wenig Erfolg, weil das Gesetz ganz
allgemein von Gefangenen spricht. Dazu gehören
auch Zivilpersonen. Verstöße gegen dieses Gesetz können nur
mit Gefängnis bestraft werden. Das Urteil gegen die heftig
weinende Angeklagte lautete auf 3 Tage Gefängnis. Von dem
Staatsanwalt war eine Woche beantragt worden.

1. August 1914

1914-08-01 - 3 Bekanntmachung Heitland

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 1. August 1914

Der Bürgermeister gibt als Polizeichef Strafbestimmungen für den Fall des Belagerungszustandes bekannt.

 Bekanntmachung.

Gemäß Ziffer 4 der Bekanntmachung des kommandierenden Generals des VII. Armeekorps betreffend den Kriegszustand werden hiermit die Strafbestimmungen der §§ 8 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

§8

Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer Ueberschwemmung oder des Angriffs oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Zivil- oder Militärbehörde in offener Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen versehen sich schuldig macht, wird mit dem Tode bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, kann, statt der Todesstrafe auf 10 bis 20 jährige Zuchthausstrafe erkannt werden.

 §9

Wer in einem Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte

a)    in Beziehung auf die Zahlen, die Marschrichtung oder angeblichen Siege der Feinde oder Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte ausstreut oder verbreitet, welche geeignet sind, die Zivil- oder Militärbehörden hinsichtlich ihrer Maßregeln irre zu führen, oder

b)    eine bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder zu solcher Übertretung  auffordert oder anreizt, oder

c)    zu den Verbrechen des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzlichkeit, der Befreiung eines Gefangenen, oder zu anderen §8 vorgesehenen Verbrechen, wenn auch ohne Erfolg, auffordert oder anreizt, oder

d)    Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Subordination oder Vergehungen gegen die militärische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht,

soll, wenn die bestehenden Gesetzte keine höheren Freiheitsstrafen bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.

Hilden, den 31. Juli 1914.

Die Polizei-Verwaltung
Der Bürgermeister: Heitland