
Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 10. Februar 1916
Eine Anordnung des Reichs-Postamts für die im Militärdienst stehenden Beschäftigten
Hilden, 10. Febr. Ueber die Beförderung der
einberufenen Militäranwärter bei der Post hat das
Reichs-Postamt eine bemerkenswerte Anordnung in seine
Dienstanweisung aufgenommen. Anwärter, die hiernach
während eines Krieges als verhindert anzusehen sind,
sich rechtzeitig um eine Stelle zu bewerben oder eine An-
nahmeprüfung abzulegen, sind in die Anwärterliste als
Stellenanwärter mit dem Tag aufzunehmen, an dem sie
die Vorprüfung bestanden haben würden, wenn sie sich
an einem der festgesetzten Zeitpunkte tatsächlich gemeldet
hätten. Die Bewerbung um eine Stelle oder die Prü-
fung müssen sie innerhalb angemessener Frist erfüllen. Als
festgesetzter Zeitpunkt des Wiedereintritts beim Heer gilt
der erste Mobilmachungstag, der Tag ihres Wiederein-
tritts in den aktiven Militärdienst oder der erste Tag
des dreizehnten Militärdienstjahres. Diese Vergünstigung
kommt während eines Krieges allen Militäranwärtern zu-
gute, die sich im aktiven Militärdienst befinden.