30. Januar 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 30. Januar 1918

Berichte von Verhandlungen vor dem Schöffengericht Solingen

                        Aus dem Gerichtssaal.
                        Schöffengericht Solingen
          Schuhe dürfen nicht zur Anprobe gegeben werden.
   Die Bestimmungen über den Handel mit Schuhen scheinen weder
bei den Händlern noch beim Publikum genügend bekannt zu sein,
oder sie werden nicht genügend beachtet. Die Verkäuferin Helene K.
von hier hatte ein Paar Schuhe einem Kunden zur Anprobe mitge-
geben, ohne einen Bezugsschein gefordert zu haben. Das ist nach den
gesetzlichen Bestimmungen über den Schuhhandel unzulässig. Die
Verkäuferin hatte deshalb einen Strafbefehl in der Höhe von 10 M[ar]k
erhalten, gegen den sie Einspruch erhoben hatte. Der Vorsitzende
betonte, daß Auswahlsendungen von Schuhen nur gegen Bezugsscheine
abgegeben werden dürfen. Schuhe dürfen nicht zur Anprobe gegeben
werden, doch darf der Händler Schuhe zur vorübergehenden
Benutzung abgeben, die Leihzeit darf drei Tage nicht
überschreiten. Auch beim Verleihen von Schuhen muss
ein Bezugsschein beigebracht werden. Nach dieser Rechtsbelehrung
durch den Vorsitzenden zog die Angeklagte ihren Einspruch zurück.

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12. Dezember 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 12. Dezember 1916

Umgehende Einstellung aller privaten und öffentlichen Bauten im Bereich des 7. Armeekorps angeordnet

                    Keine Bauten mehr!
   Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. 6. 1851 und des Gesetzes vom 11. Dezember
1915 hat der kommandierende General des 7. Armeekorps an-
geordnet, daß sämtliche Privatbauten einschließlich Kolonie-
Bauten und öffentliche Bauten im Bereich des 7. Armeekorps
binnen einer Frist von 14 Tagen, vom Tage der Verkündung
dieser Verordnung an, eingestellt werden.
   Während der Frist sind die Bauwerke nach Möglichkeit
soweit zu führen, daß sie dem Verderben nicht ausgesetzt sind.
Angefangenes Kellermauerwerk ist bis zur Asphaltabdeckung
hochzuführen. Bauten, die auf halber Stockwerkhöhe liegen,
sind bis zum Auflegen der Balken oder Decken hochzuführen,
und Bauten, die zum Richten stehen, sind unter Dach zu
bringen.
   Ein neues Gebäude oder Geschoß darf von jetzt ab nicht
mehr angefangen werden. Ueber Gesuche um Fortführung
eines nicht als Kriegsbau bezeichneten Baues entscheidet das
Generalkommando.
   Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit
Gefängnis bis zu einem Jahre oder, wenn mildernde Umstände
vorhanden sind, mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark
bestraft, wenn nach den allgemeinen Strafbestimmungen keine
höhere Strafe verwirkt ist.

11. Februar 1916

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 11. Februar 1916 

Kleingartenanlagen könnten laut einer Verfügung zu dauerhaften Siedlungen umgewandelt werden.   

   –  Das Kleingartenbauwesen, das unter
der beständigen Gefahr der Verdrängung
von Kleingartenkolonien durch die fort-
schreitende Bebauung litt, erfährt eine dan-
kenswerte Förderung durch die Verfügung
der Danziger Regierung, die den Magistra-
ten und Landratsämtern nahelegt, darauf
hinzuwirken, daß für die Kleingartenan-
lagen Plätze in den Bebauungsplänen vor-
gesehen und so diese Anlagen zu dauernden
Einrichtungen gemacht werden. Zugleich
soll erwogen werden, ob und wie den Klein-
gartenpächtern die Möglichkeit geboten wer-
den kann, sich auf ihren Grundstücken ein
kleines Wohnhaus zu dauerndem Aufent-
halte zu errichten, so daß also die Kleingar-
tenanlagen sich in vielen Fällen mit der
Zeit in Kleinhausanlagen, gewissermaßen in
kleine Gartenstadtsiedlungen umwandeln
würden. Es ist dringend zu wünschen, daß
diese Danziger Verfügung, die einen äußerst

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