14. Februar 1917

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Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 14. Februar 1917

Verbot von Barzahlungen in Münzen an Kriegsgefangene und Ausländer

Stellv[ertretendes] Generalkommando
VIII. Armeekorps.
Abt[ei]l[un]g IIb G. N[umme]r 282.
Betr[ifft]: Zahlungen in Gold- und Silbermünzen
an ausländische Arbeiter feindlicher Staaten.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Be-

lagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich im Interesse
der öffentlichen Sicherheit für den Bezirk des VIII. Armee-
korps:
Zahlungen jeder Art in Gold oder in 5-, 3- oder 2-
Mark-Stücken an Kriegsgefangene und ausländische Arbeiter
feindlicher Staaten sind verboten.
Zahlungen jeder Art in anderen Münzen an diese
Personen sind nur insoweit gestattet, als Zahlungen in
Papiergeld nicht möglich sind.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9 b des Gesetzes
über den Belagerungszustand bestraft.
Coblenz, den 25. Januar 1917.
Der Kommandierende General.
von Ploetz, General der Infanterie.

7. Oktober 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 7. Oktober 1916

Schneidergewerbe: Verkauf nur noch gegen sofortige Barzahlung

                  Bekanntmachung.
   Durch die neue Betriebs-Vereinbarung und die so überaus erschwerte
wirtschaftliche Lage sind unsere Mitglieder gezwungen, trotz der in letzter
Zeit wesentlich gesteigerten Verkaufspreise von jetzt ab nur gegen
Barzahlung zu verkaufen.
   Die verschärften Zahlungsbedingungen, die von seiten der Liefe-
ranten an unsere Mitglieder gestellt worden sind, und die überaus heikle
Lage, in der sich die Schneiderei infolge des langen Kredits, den sie sehr
oft gewähren musste, befunden hat und noch befindet, erfordert eine durch-
greifende Reform auf diesem Gebiete. Es sollen endlich Verhältnisse ge-
schaffen werden, die das unselige Borgsystem in der Schneidere ein für
allemal aus der Welt schafft und die Barzahlung beim Kauf von Kleidern
einführt, wie es in anderen Branchen längst Sitte ist.
   Die unterzeichneten Verbände haben deshalb ihre Mitglieder ver-
pflichtet, von jetzt ab nur
   gegen sofortige Barzahlung
zu verkaufen.
                 Allgemeiner Arbeitgeber-Verband
              für das Schneider-Gewerbe, Solingen
                             Zwangs-Innung
            für das Schneider-Handwerk, Solingen.