Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 24. Mai 1917
Forderung nach einer einheitlichen staatlichen Regelung für eine Grenze beim Untergewicht des Brotes
Das Brotgewicht.
Viel Unzufriedenheit ruft das Fehlgewicht beim Brot
hervor. Der Uebelstand ist nicht immer auf das Profitinteresse
des Bäckers zurückzuführen, sondern wird auch in gewissem
Maße naturgemäß durch das Eintrocknen des Brotes hervor-
gerufen. Der Gewichtsverlust ist bei dem verschiedenen Brot-
teig und je nach dem Alter des ausgebackenen Brotes ver-
schieden. Damit muß von vorneherein gerechnet werden. Das
ist auch von der Behörde insofern berücksichtigt worden, als
den Bäckern vorgeschrieben ist, daß sie eine gewisse Gewichts-
menge an Mehl über das nachherige Brotgewicht einkneten
müssen. Trotzdem bestehen die Klagen, daß das Brot oft ein
erhebliches Untergewicht aufweist. Die Gerichte, die bei
Streitfällen angerufen wurden, sind dem Urteile der Sachver-
ständigen gefolgt, die ohne Ausnahme ein Mindergewicht als
gerechtfertigt ansahen. Da diese Urteile aber in der zulässigen
Grenze des Mindergewichts sehr weit auseinandergehen, so ist
die Rechtslage eine recht schwankende. Die Folge davon ist
denn auch wohl, daß die Klagen über das häufige, recht er-
hebliche Fehlgewicht immer größer werden. So wird unter
anderem berichtet, daß bei einem dreipfündigen Stuten nicht
weniger als 425 Gramm fehlten, also fast ein Drittel des
vollen Gewichts. Das geht natürlich viel zu weit und würde
bei einer Anzeige auch sicher zu einer Verurteilung des Bäckers
führen. In den meisten, weniger krassen Fällen wird die
Anrufung der Gerichte aber ohne Erfolg sein.Um eine
Rechtsgrundlage zu schaffen und der Unzufriedenheit zu
steuern, hat kürzlich der Landrat des Kreises Hattingen in
Westfalen die Bestimmung getroffen, daß 24 Stunden nach
dem Ausbacken das Fehlgewicht bei dem dreipfündigen Brot
36 und bei dem sechspfündigen Brot 72 Gramm betragen darf.
Diese Verordnung ist gewiss gut gemeint. Wenn man sich
aber vorstellt, daß jeder Landrat eine andere Norm festlegen
würde, so müßte dieses bunte Bild erst recht viel Unzufrieden-
heit auslösen. Es bleibt deshalb nichts anderes übrig, als
daß das Kriegsernährungsamt eine allgemeine Regelung trifft,
die allen Teilen – Produzenten wie Verbrauchern – gerecht
wird. Ganz besonders muß auf den alten Rechtsgrundsatz
Rücksicht genommen werden, daß der Käufer für den vollen
Preis auch ein volles Gewicht zu beanspruchen hat.