Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 29. Dezember 1918
Eine Anordnung des britischen Militärgouverneurs bezüglich der Personalausweise und Verkehrsscheine.
Amtliche Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
Der britische Militärgouverneur hat folgende
Anordnung erlassen:
1.) Jeder Einwohner muß bis zum 1. Januar
im Besitze eines Personalausweises sein. Die
Personalausweise gelten bis zum 31. Januar
1919, auch ohne daß sie mit Photographie
versehen sind.
2.) Die von den Civilbehörden ausgestellten Ver-
kehrsscheine sind gültig bis zum 31. ds. Mts.
einschließlich.
3.) Einwohnern, die im Besitze ihrer Personal-
ausweise sind, ist innerhalb ihres Kreises freier
Verkehr gestattet.
Für den Verkehr bei Nacht und außerhalb
des Kreises bei Tag werden Verkehrsscheine
von der Civilbehörde ausgefertigt und müssen
die Unterschrift der britischen Militärbehörde
tragen. Die Inhaber von Verkehrsscheinen
müssen ihre Personalausweise, ohne welche
die Verkehrsscheine ungültig sind, mit sich
tragen.
4.) In Hinsicht auf den Verkehr wird der Land-
kreis Cöln als ein Teil des Stadtkreises Cöln,
der Landkreis Bonn als ein Teil des Stadt-
kreises Bonn angesehen.
5.) Scheine zum Verkehr über den Kreis hinaus
werden nur in ganz dringenden Geschäfts-
und Privatangelegenheiten ausgestellt.
Siegburg, den 27. Dezember 1918.
Der Landrat.