29. Dezember 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 29. Dezember 1918

Eine Anordnung des britischen Militärgouverneurs bezüglich der Personalausweise und Verkehrsscheine.

          Amtliche Bekanntmachungen.
                 Bekanntmachung.
   Der britische Militärgouverneur hat folgende
Anordnung erlassen:
1.) Jeder Einwohner muß bis zum 1. Januar
im Besitze eines Personalausweises sein. Die
Personalausweise gelten bis zum 31. Januar
1919, auch ohne daß sie mit Photographie
versehen sind.
2.) Die von den Civilbehörden ausgestellten Ver-
kehrsscheine sind gültig bis zum 31. ds. Mts.
einschließlich.
3.) Einwohnern, die im Besitze ihrer Personal-
ausweise sind, ist innerhalb ihres Kreises freier
Verkehr gestattet.
Für den Verkehr bei Nacht und außerhalb
des Kreises bei Tag werden Verkehrsscheine
von der Civilbehörde ausgefertigt und müssen
die Unterschrift der britischen Militärbehörde
tragen. Die Inhaber von Verkehrsscheinen
müssen ihre Personalausweise, ohne welche
die Verkehrsscheine ungültig sind, mit sich
tragen.
4.) In Hinsicht auf den Verkehr wird der Land-
kreis Cöln als ein Teil des Stadtkreises Cöln,
der Landkreis Bonn als ein Teil des Stadt-
kreises Bonn angesehen.
5.) Scheine zum Verkehr über den Kreis hinaus
werden nur in ganz dringenden Geschäfts-
und Privatangelegenheiten ausgestellt.
 Siegburg, den 27. Dezember 1918.
                             Der Landrat.

16. Dezember 1918

Stadtarchiv Troisdorf, „Gemeindeverwaltung“ 1918-1919, A 2532

Die Rheinisch-Westfälische Sprengstoff AG teilt dem Bürgermeisteramt Troisdorf mit, welche Arbeiter in dieser Woche Nachtschicht haben. Diesen werden Ausweise ausgestellt, die sie berechtigen nachts unterwegs zu sein.

Für Heinemann
Heidgen & Süttenich
vorl. Nachtausweise
ausgestellt am 16/12 18
K [lev]

12. August 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 12. August 1918

Eisenbahnüberwachungsreisende, die Sicherheit des deutschen Reiches und die Verpflichtung aller Reisenden, sich persönlich ausweisen zu können

       Persönlichkeitsausweis bei Eisenbahnfahrten.
   Die von den Militärbefehlshabern seit längerer Zeit zum
Schutze unseres gesamten Wirtschaftslebens und der militäri-
schen Maßnahmen gegen die Betätigung feindlicher Agenten
eingerichteten Eisenbahnüberwachungsreisen hab sich als
außerordentlich zweckmäßig und für die Sicherheit des Reiches
förderlich erwiesen. Dieses günstige Ergebnis ist u. a. dem

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20. März 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 20. März 1918

Hinweis für Reisende ihre Papiere vorzuhalten

    –  Ausweise im Eisenbahnverkehr bleiben
nach wie vor eine Notwendigkeit, und die Pas-
sagiere tun gut, sich darauf einzurichten. Das
dürfte besonders für den nahenden Osterverkehr
gelten. Wer militärpflichtig ist, tut am be-
sten, sich seinen Militärpaß zu sich zu stecken,
im übrigen haben sich als praktisch die von den
örtlichen Polizeibehörden auf die Dauer eines
Jahres ausgestellten, mit dem Lichtbild des
Inhabers versehenen Ausweise bewährt, die
den Namen des Inhabers mit allen Vornamen,
Stand, Wohnort, Staatsangehörigkeit, Ge-
burtsort und Geburtstag, bei Ehefrauen Stand
und Staatsangehörigkeit des Mannes, bei Wit-
wen Stand und Staatsangehörigkeit des ver-
storbenen Mannes enthalten. Dringend abzu-
raten ist von der Benutzung abgelaufener und
daher ungültiger Pässe, Paßkarten und an-
derer Legitimationspapiere. Der Reisende
kommt daher leicht in falschen Verdacht. Die
ungültigen Legitimationspapiere werden über-
dies eingezogen.

22. September 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 22. September 1917

Wechsel von Beschäftigungsstelle oder Wohnort muss zuständigem Einberufungsausschuss mitgeteilt werden

Vermischtes.
(Meldepflicht der Hilfsdienstpflichten.) Die
zum vaterländischen Hilfsdienst Verpflichteten unterlassen
in vielen Fällen noch immer, bei Aufgabe ihrer bis-
herigen Tätigkeit und bei Wechsel ihrer Beschäftigungs-
stelle oder Wohnung spätestens am dritten darauf
folgenden Werktage dem zuständigen Einberufungs-
ausschuß (für den Landwehrbezirk Montjoie in Eupen
auf dem Landratsamt) unter Angabe der neuen Be-
schäftigungstelle oder Wohnung mündlich oder schrift-
lich Mitteilung zu machen. Den Hilfsdienstpflichtigen
ist von dieser Meldepflicht auch in dem ihnen bei
Ausstellung der Meldekarte übergebenen Merkblatte
noch besonders Kenntnis gegeben. Wer diese durch
§7 der Bundesratsverordnung vom 1. März 1917
vorgeschriebene Meldung unterläßt, wird nach § 10
dieser Verordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark
oder mit entsprechender Haft bestraft. Der Einberufungs-
ausschuß für den Landwehrbezirk Montjoie wird in
Zukunft in allen Fällen des Unterbleibens dieser
Meldung unnachsichtlich die Strafverfolgung der
Säumigen veranlassen. Auf angebliche Unkenntnis
der gesetzlichen Meldepflicht wird in Zukunft keine
Rücksicht mehr genommen werden.

8. Juli 1917

19170708_Ausweise

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 8. Juli 1917 

Frauen werden aufgefordert einen Reisepass mit sich zu führen.   

–  Ausweise für Frauen auf Reisen.
Alleinreisende Frauen kommen während der
Eisenbahnfahrt häufig dadurch in Ungele-
genheiten, daß sie keinen genügenden Aus-
weis über ihre Person mit sich führen. Die
Reisenden werden jetzt durch den militäri-
schen Überwachungsdienst strenger kontrol-
liert und zwar aus triftigen Gründen gerade
auch die Frauen. Es ist deshalb allen rei-
senden Frauen, auch wenn sie in Begleitung
männlicher Angehöriger sind, dringend zu
empfehlen, nur mit einem ausreichenden
Ausweis die Fahrt anzutreten. Das beste
ist der mit Photographie versehene polizei-
liche Ausweis den das zuständige Polizei-
büro kostenlos ausstellt. Man fordere die-
sen Ausweis aber nicht erst in letzter Stunde,
sondern geraume Zeit vor der Reise!

13. Juli 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 13. Juli 1916

Im Solinger Rathaus werden neue Ausweiskarten für die Benutzung der städtischen Volksküchen ausgestellt.

                  Bekanntmachung.
   Die Ausweiskarten zur Benutzung der städtischen Volks-
küchen laufen mit dem 15. d[iese]s M[ona]ts ab. Die Haushaltungsvorstände,
welche die Küche weiter in Anspruch nehmen wollen, werden auf-
gefordert, die Erneuerung der Ausweiskarten für die zwei nächst-
folgenden Wochen
                             am Freitag, den 14. Juli 1916,
vormittags von 9 bis 12 Uhr und nachmittags von 2½ bis 5 Uhr,
im Rathause, Zimmer Nr. 11, unter Vorlage der bisherigen Aus-
weiskarte zu beantragen.
   Es sind vorzulegen die zurzeit gültigen
                      Butter- und Fettkarten,
                      Kartoffelkarten,
                      Lebensmittelkarten und
                      Fleischkarten.
   Neuanmeldungen werden am gleichen Tage entgegengenommen.
   Wer die Erneuerung der Ausweiskarte oder die An-
meldung nicht rechtzeitig bewirkt, muß für die beiden
nächstfolgenden Wochen auf die Benutzung der städtischen
Küchen verzichten.
   Solingen, den 13. Juli 1916
                                    Der Oberbürgermeister: Dicke.

29. Juni 1916

1916 06 29

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 29. Juni 1916

Es gelten für Reisende während der Kriegszeit neue Regeln in Eisenbahnzügen

Hilden, 29. Juni. Die während der Kriegszeit
in den Eisenbahnzügen tätigen militärischen Ueber-
wachungspersonen sind berechtigt, von jedem Reisenden zu
verlangen, daß er sich über Zweck und Ziel der Reise aus-
weist. Hieraus können für Reisende, die keine Ausweis-
papiere bei sich haben, unbequeme Weiterungen entstehen.
Es ist daher insbesondere denjenigen Reisenden, die längere
Fahrten unternehmen, anzuraten, sich mit Geburtsschein,
polizeilichem Anmeldeschein oder dergleichen zu versehen,
damit sie sich bei einer militärpolizeilichen Befragung im
Zuge über ihre Person ausweisen können.

5. April 1916

19160405_Ausweispapiere_275

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 5. April 1916 

Ausweise sind bei sich zu führen.

      –  Ausweispapiere nicht vergessen. Aus
Gründen der allgemeinen Sicherheit ist es
unvermeidlich, daß auch Reichsangehörige
auf Reisen innerhalb Deutschlands in der
Lage sein müssen, sich über ihre Persön-
lichkeit auszuweisen. Um unliebsame Reise-
unterbrechungen zu vermeiden, empfiehlt es
sich daher dringend, auf allen Reisen voll-
gültige Ausweispapiere bei sich zu führen.

15. März 1916

19160315_Ausweispapiere_254

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 15. März 1916 

Ausweispapiere sollten nicht ins Ausland gelangen!

   –   Keine deutschen Ausweispapiere ins
Ausland! Es wurde wiederholt auf das
Gefährliche hingewiesen, deutsche Ausweis-
papiere, – Militärpässe, Reisepässe, Hei-
matscheine, Geburtszeugnisse und der-
gleichen – in das Ausland zu senden. Die
Gefahr besteht darin, daß solche Papiere
dem feindlichen Nachrichtendienst in die
Hände gespielt werden oder doch tatsächlich
in seine Hände gelangen und dann zur Aus-
stattung von Spionen benutzt werden, die
mit ihrer Hilfe als Deutsche unsere Grenze
überschreiten. Derartige Sendungen müssen
daher unterbleiben. Dies gilt insbesondere
auch von Sendungen nach Amerika, da, wie
bekannt, amerikanische Post von den Eng-
ländern abgefangen und beschlagnahmt wird.

4. Januar 1915

1915 01 04-1

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 4. Januar 1915

Die sich in deutschem Gebiet aufhaltenden Ausländer müssen sich durch einen Pass ausweisen.

Hilden, 4. Januar. In einer Bekanntmachung des kommandierenden Generals des 7. Armeekorps wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß jeder Ausländer, der sich im Gebiet des Deutschen Reiches aufhält verpflichtet ist, sich durch einen Paß über seine Person auszuweisen. Eines Passes bedürfen jedoch die im Inland beschäftigten ausländischen Arbeiter nicht wenn und solange sie im Besitz der von der Deutschen Arbeiterzentrale ausgestellten gültigen Inlands-Legitimations-Karten sind.