22. Februar 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 22. Februar 1916

In Solingen ist man aufgrund der Exportverbote von Gemüse in Köln und den Niederlanden ausschließlich auf die Großhändler angewiesen, die noch Gemüse besorgen können. Entsprechend steigen die Preise.

       Vom Wochenmarkt.
   Steigende Gemüsepreise, das war auch heute die Tendenz
des Marktes. Rotkohl ist fast ganz vom Markte verschwunden,
da Holland ein Ausfuhrverbot für dieses Gemüse erlassen hat.
Dazu kommt das Ausfuhrverbot des Kölner Gouvernements
für alles Gemüse, so daß wir in Solingen fast auf Gnade und
Ungnade den Großhändlern ausgeliefert sind, die aus Holland
noch ausfuhrberechtigtes Gemüse einführen. Da ist es denn
nicht verwunderlich, wenn man jetzt für einen kleinen Kopf
weißen Kappus 50 bis 60 Pfennig zahlen muß. Unsere Be-
hörde sollte auch hier dazu übergehen und vorschreiben, daß
Gemüse nur nach Gewicht verkauft werden darf. Allerdings
müßte dann auch bestimmt werden, daß die Großhändler und
Gemüsebauern ihre Waren nach Gewicht verkaufen müssen,
weil andernfalls die Händler die Leidtragenden wären. Bei
der jetzigen Handelsmethode werden große und kleine Kohl-
köpfe durcheinander verkauft und die kleinen müssen meistens
die großen herausreißen. An städtischen Kartoffeln herrschte
wieder zeitweise Mangel. Es wäre vielleicht angebracht, Mon-
tags und Mittwochs in der Markthalle städtische Kartoffeln ver-
kaufen zu lassen, um den Hausfrauen mehr Gelegenheit zum
Einkauf zu bieten. Der Stadt würden keine besonderen
Schwierigkeiten dadurch erwachsen, da die Kartoffelhändler
den Extraverdienst an beiden sonst marktfreien Tagen gern
mitnehmen werden. Im übrigen verweisen wir das Publi-
kum nochmals auf die städtischen Kartoffelverkäufe, die Mon-
tags und Mittwochs auf dem Lager von Glasmacher an
der Wiedenhofstraße und Dienstags und Donnerstags
in der Pfannenfabrik zu Clauberg stattfinden.

2. Oktober 1915

02101915Verordnung

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. Oktober 1915

Verordnung über die Ausfuhr von Weinfässern

Verordnung
Die Ausfuhr von Fässern (neu und gebraucht), die
zum Abfüllen von Wein benutzt werden können, aus dem
Befehlsbereich des VIII. Armeekorps in das Ausland wird
verboten. Zuwiderhandlungen werden nach § 9 des Be-
lagerungs-Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft.
Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Coblenz, den 13. September 1915.
Der Kommandierende General des 8. Armeekorps.
von Ploetz, General der Infanterie.

13. August 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 13. August 1915

Exportprobleme, Ausfuhrverbote aber auch wachsende Kriegsproduktion prägen die
Kriegsjahresbilanz der bergischen Wirtschaft.

  Kriegsjahrsbilanz der Bergischen Klein-
                      Eisenindustrie.
   Im ganzen zeigt die Geschäftslage der bergischen
Kleineisen- und Stahlwarenindustrie trotz des nun
bereits über zwölf Monate währenden Weltkriegs ein nicht
ungünstiges Bild. Obwohl der Export sehr unter den erschwerten
Verkehrsbedingungen leidet, und auch allerlei Ausfuhrverbote den
Absatz beeinträchtigen, sind doch die meisten Fabriken noch recht gut
beschäftigt. Diese an sich erfreuliche Erscheinung steht an vielen Or-
ten zu den Bedürfnissen der Heeresverwaltung mittelbar oder un-
mittelbar in ursächlicher Beziehung. Die Kriegsindustrie hat natur-
gemäß einen außerordentlichen Bedarf an Werkzeugen aller Art,
wodurch die Fabrikanten eine gewisse Entschädigung finden für die
Sperrung eines großen Teiles des Auslandsmarktes. Das Ausfuhr-
verbot, das unterm 11. Juli dieses Jahres für Hämmer, Meißel
Sägen, Rübenschnitzelmesser und Schärffeilen ergangen ist, gab Ver-
anlassung zu einem persönlichen Einspruch der Bergischen Handels-
kammer zu Lennep und des Bergischen Fabrikanten-
vereins zu Remscheid im preußischen Handelsministerium.

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28. Mai 1915

1915 05 28-1

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 28. Mai 1915

Die Ausfuhr von Heu aus dem Gebiet des 7. Armeekorps ist aufgrund des Belagerungszustandes unter Strafe gestellt.

Bekanntmachung.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 2. Juni 1851 verbiete ich hierdurch die Ausfuhr von Heu aus dem Gebiete des 7. Armeekorps in andere Bezirke des Deutschen Reiches.
Münster, den 17. Mai 1915.
Der kommandierende General.
Gez. Frhr. Von Sayl.
_
Vorstehende Verfügung bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Hilden, den 21. Mai 1915.
Der Bürgermeister. Heitland.

2. Dezember 1914

2DezAusfuhr

Stadtarchiv Goch, Bestand Völcker-Janssen, Niederrheinisches Volksblatt, Gocher Zeitung, vom 2.12.1914, Lokalteil.

Liste von Waren, die nicht in Ausland exportiert werden dürfen

Die Ausfuhr folgender Verpflegungs-, Streu- und Futtermittel ist verboten: Roggen, Weizen und Spelz, Gerste, Hafer, Buchweizen, Mais, Malz, Reis, Hülsenfrüchte, Müllereierzeugnisse aus Getreide, Reis und Hülsenfrüchten, Haferflocken, Kindermehl, Raps, Rübsen, Erdnüsse, Sesam, Leinsaat, Leinmehr, Henfsaat, Baumwollsamen, Sojabohnen, Palmkerne, und Kopra, Kartoffeln, Kartoffelklocken, Kartoffelmehl, Zuckerrüben, Küchengewächse (Gemüse und essbare Kräuter, Pilze, Wurzeln u. dgl.) außer Knoblauch, in frischem, getrocknetem, gedorrtem, gekochtem oder sonst konserviertem Zustand, und Meerettig, Obst und Beeren, in frischem, getrocknetem, gedorrtem, gekochtem oder sonst konserviertem Zustand. Pflanzenfette, Backwerk aller Art, einschl. Kakes und Zwieback, außer Lebkuchen und Pfeffernüssen, Teigwaren, Kaffee, Kakao, Schokolade, Tee, Kakaobutter, Kaffeeersatzstoffe, Pfeffer, Zucker, Stärke, Hefe, Heu und sonstige Futtermittel aller Art, Streu und Stroh, Branntwein und Spiritus außer Likör, Arrak, Rum, Kognak, Kirsch-Zwetschenwasser, Säfte von Früchten und Pflanzen, auch mit Zucker und Sirup, auch weingeisthaltig. Es unterliegen u.a. die folgenden Waren nicht dem Ausfuhrverbot: Arrak, Bier, Essig, Essenzen, Gewürze außer Pfeffer, Honig, künstliche Nährmittel chemischer Erzeugung, Hopfen, Hopfenmehl, Kirschwasser, Knoblauch, Kognak, Mostrich, Obstwein, Rum, Südfrüchte, Tabakblätter und Tabakerzeugnisse, Wein auch Schaumwein, Zwetschenwasser.