29. Juni 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 29. Juni 1918

Ergänzungen von Verordnungen der Preisprüfungsstelle

Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 12, 15 und 17 der Bekannt-
machung des Bundesrats über die Errichtung von
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom
25. September 1915 (R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite] 607) und der
Bekanntmachung zur Ergänzung dieser Verordnung
vom 4. November 1915 (R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite] 728) wird
folgendes bestimmt:
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9. Januar 1917

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 9. Januar 1917

Ausfuhrverbot für Lebensmittel aus Holland

   Solingen. Warnung an die „Holland-Fahrer“.
Das Vize-Konsulat der Niederlande in Elberfeld teilt mit, daß
in stets zunehmendem Umfang Personen, die in Deutschland
wohnen, nach Holland fahren, um dort Lebensmittel aufzukau-
fen und für den eigenen Bedarf nach Deutschland auszuführen,
in der Meinung, solche Lebensmittel könnten frei aus Holland
ausgeführt werden. Diese Auffassung ist falsch. Es wird nach-
drücklich darauf hingewiesen, daß Lebensmittel, für die in
Holland ein Ausfuhrverbot besteht, auch nicht in kleinen Mengen
ausgeführt werden dürfen. Werden solche Lebensmittel trotz-
dem in Holland gekauft, so wird bei dem Versuch der Ausfuhr
die Ware beschlagnahmt und Strafverfahren wegen Ueber-
tretung des Ausfuhrverbots eingeleitet.

6. April 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 6. April 1916

Aus dem Landkreis Solingen dürfen Kartoffeln nur noch mit Genehmigung des Landrats ausgeführt werden

              Verbotene Kartoffelausfuhr.
   Eine sofort in Kraft tretende Verordnung des Landrats
bestimmt, daß die Ausfuhr von Kartoffeln aus dem Landkreis
Solingen ohne Genehmigung des Landrats verboten ist. Zu-
widerhandlungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

4. April 1916

4.4 Haan

Kreisarchiv Mettmann, General-Anzeiger für Elberfeld und Barmen vom 4.4.1916

Umgegend und Nachbargebiete.
Haan, 3. April. Die Ausfuhr von Kartof-
feln aus dem Kreise Mettmann ist verboten. Aus-
nahmen sind nur in dringenden Fällen mit Genehmigung
des Landrats zulässig. Zuwiderhandlungen werden mit
Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
1.500 Mark bestraft. Diese Verordnung tritt sofort in
Kraft. Die Verordnung vom 30. Oktober 1915 betref-
fend den Handel mit Kartoffeln im Kreise Mettmann ist
aufgehoben.

27. Oktober 1915

27101915 kartoffelverbot

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 27. Oktober 1915

Bekanntmachung über die Einschränkung der Kartoffelausfuhr aus dem Kreis Schleiden

Bekanntmachung.
§ 1. Auf Grund des § 5 Absatz 3 in Verbindung
mit § 14 der Bekanntmachung des Bundesrats über
die Kartoffelversorgung vom 9. Oktober 1915 (R[eichs]-
G[esetz]-Bl[att] S. 647) wird die Kartoffelausfuhr
aus dem Kreise Schleiden ohne besondere
schriftliche Genehmigung des Vorsitzenden des Kreis-
ausschusses hiermit bis auf Weiteres untersagt.
§ 2. Händler und Wiederverkäufer, die im Kreise
Schleiden, Kartoffeln an- und verkaufen wollen, be-
dürfen hierzu einer besonderen schriftlichen Erlaubnis
des Vorsitzenden des Kreisausschusses.
§ 3. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des
§ 22 der Bekanntmachung des Bundesrates vom 9.
Oktober 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk bestraft.
§ 4. Vorstehende Verordnung tritt mit Beginn
des 28. Oktober 1915 in Kraft.
Schleiden, den 25. Oktober 1915
Der Kreisausschuß des Kreises Schleiden.
Der stellv[ertretende] Vorsitzende, Dr. Küppers, Kreisdep[utierter]