Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 1. Juli 1917
Unvorsichtige Ausflügler können bestraft werden.
– Gegen unvorsichtige Ausflügler. Eine
Verordnung des stellvertretenden General-
kommandos in den Marken verfügt folgen-
des: Jugendliche Ausflügler (Fußwanderer,
Wandervögel, Pfadfinder und dergleichen
bis zum vollendeten 18. Lebensjahre), die
auf ihre Wanderungen durch Forsten, Wäl-
der, Heiden und Moore, einschließlich aller
hindurchführenden Wege, sowie in oder 30
Meter im Umkreis von landwirtschaftlichen
Gebäuden, Diemen und sonstigen Lagern von
landwirtschaftlichen Vorräten im Besitz von
Streichhölzern, Brenngläsern oder sonstigem
Feuerzeug betroffen werden, werden mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahr, bei Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder Geld-
strafe bis 1500 Mark bestraft.