20. Juli 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 20. Juli 1917

Kurzeiten sind auf eine kurze Dauer auszulegen.

    –  Aufenthaltsbeschränkung für Fremde.
Nachdem verschiedene schlesische Behörden strenge
Bestimmungen gegen Lebensmittelaufkäufe von
Fremden und ihrer Wirte erlassen haben, ist jetzt
in Bad Flinsberg eine Verordnung über die
Aufenthaltsbeschränkung der Fremden ergangen.
Amtsgemeinde- und Gutsvorsteher von Flinsberg
haben eine gemeinsame Bekanntmachung er-
lassen, in der die Kur- und Erholungsgäste
dringend aufgefordert werden, den Aufenthalt
auf das Mindestmaß der Kurgebrauchszeit, also
auf vier Wochen zu beschränken. Nur wenn
die behandelnden Ärzte eine längere Kurzeit
für notwendig erachten – also bei Schwerkran-
ken – darf der Aufenthalt verlängert werden.

14. Dezember 1915

BAST_14_12_1915_G

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 14. Dezember 1915

Verschärfte Meldebestimmungen für Ausländer treten in Kraft.

VII. Armeekorps.
Stellvertr[etendes] Generalkommando.
   Abt[eilung] I b. 38 692         Münster, den 2. Dezember 1915.
                            Bekanntmachung.
   Auf Grund des § 9 b. des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich hiermit folgendes:
                                       §1.
   Jeder über 15 Jahre alte Ausländer hat sich binnen 8 Stunden
nach seiner Ankunft am Aufenthaltsorte unter Vorlegung seines
Passes oder des seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises
(§ 1 Abs[atz] 2 und § 2 Abs[atz] 2 der kaiserlichen Verordnung vom 16.
Dezember 1914) bei der Ortspolizeibehörde persönlich anzumelden.
Die Zeit von 10 Uhr abends bis 4 Uhr nachts rechnet auf die Melde-
frist nicht mit.
   Ueber Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizeibehörde
auf dem Paß unter Beidrückung des Amtssiegels einen Vermerk.

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