31. Juli 1915

31071915verbotschmuckherstellung

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 31. Juli 1915

Verbot der Herstellung von Schmuckgegenständen aus den kupfernen Führungsbändern von Artilleriegeschossen

Verbot
der Herstellung von Schmuckgegenständen
aus kupfernen Führungsbändern von
Artilleriegeschossen.
Auf Grund der §§4 und 9b des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 ordne
ich an:
Die Herstellung von Schmuckgegenständen aus
kupfernen Führungsbändern von Artilleriegeschossen
sowie die Aufforderung zur Einsendung solcher
Führungsbänder wird verboten.
Wer das Verbot übertritt oder zu solcher Ueber-
tretung auffordert oder ausreizt, wird mit Gefäng-
nis bis zu einem Jahre bestraft, falls nach den
allgemeinen Strafgesetzen keine höhere Strafe ver-
wirkt ist
Diese Verfügung tritt mit dem Tage ihrer Be-
kanntgabe in Kraft.
Coblenz, den 17. Juli 1915.
Stellvertr. Generalkommando VIII. Armeekorps.
von Ploetz, General der Infanterie.