1. Dezember 1915

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 1. Dezember 1915

Werbeverbot für alkoholhaltige Feldpost.

                    Bekanntmachung 
    Ich verbiete die Ausstellung in Schaufenstern
und Läden und öffentliche Anpreisung feldpost-
versandfähiger Pakete und Doppelbriefe mit
alkoholischen Getränken, oder Essenzen zur Her-
stellung alkoholischer Getränke, oder die allge-
meine öffentliche Anpreisung derartiger Erzeug-
nisse mit dem Zusatz: „fürs Feld“ oder „Feld-
versand“ oder „für unsere Feldtruppen“ oder
mit ähnlichen Wendungen.
   Zuwiderhandlungen werden auf Grund des
§ 9b des Belagerungszustandsgesetzes mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern
nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen
höhere Strafen verwirkt sind.
    Cöln, den 22. November 1915.
Der Gouverneur der Festung Cöln.
        v. Zastrow, Generalleutnant.

7. Oktober 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 7. Oktober 1915

Prof. Dr. Paul Selter klärt die Fortbildungsschüler in Höhscheid über die Gefahren des Alkohols, des Rauchens und der Sexualität auf

Höhscheid. Die Gefahren des Jünglings-
alters. Gestern nachmittag um 6 Uhr versammelten sich die
Oberklassen der hiesigen Fortbildungsschule im Saale des
„Lindenhof“, um einen Vortrag des Herrn Professor Dr.
Selter-Solingen über: „Die Gefahren des Jüng-
lingsalters“ anzuhören. Nach einer Ansprache des Herrn
Bürgermeisters Pohlig an die jungen Leute, hielt Herr
Professor Dr. Selter einen ¾stündigen sehr interessanten, lehr-
reichen und dem Verständnis der Jugend angepaßten Vortrag.
Davon ausgehend, daß ein Mensch von 16 und 17 Jahren noch
in der Entwicklungszeit sich befinde, verlangte er für die
Jugend Körperpflege: Baden, Turnen, sportliche Spiele, des
ferneren gesunde Schlafräume, Arbeitsstätten, eine geregelte
Lebensweise, besonders im Essen und Trinken. Nachdrücklich
wies der Redner die Jugend darauf hin, den Alkohol zu meiden,
auch das Rauchen zu unterlassen; beides sei für den jungen
Körper höchst ungesund. Darauf kam der Redner auf die
sexuelle Frage und deren sittliche und körperliche Gefahren für
die Jugend zu sprechen. Er verstand es, dieses heikle aber
höchstwichtige Thema in höchst ersprießlicher Weise zu behan-
deln. Nach Schluß seiner Rede dankte der Bürgermeister dem
Referenten für seine trefflichen und lehrreichen Worte im
Namen der Lehrerschaft, des Schulvorstandes und der Schüler.

30. September 1915

30.9.15 Vohwinkel

Kreisarchiv Mettmann, General-Anzeiger für Elberfeld-Barmen vom 30.9.1915

Sammlung von Alkoholika durch den Vaterländischen Frauenverein Vohwinkel für das Ostheer

Vohwinkel, 29 Sept[ember]. Der hiesige Vaterlän-
dische Frauenverein sandte weitere 175 Flaschen
Rotwein, Rum, Arrac u[nd] s[o] w[eiter] für unsere tapferen Trup-
pen des Ostheeres ab. Bisher wurden im ganzen 860
Flaschen abgesandt.

20. September 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 20. September 1915

Alkohol-Verbot bei Musterungen

    Bekanntmachung
          Branntwein-Verbot
   In Ausführung der Anordnung
des Herrn Regierungspräsidenten
zu Düsseldorf vom 28. Aug[ust] 1915
Mob. 9120 bringe ich hierdurch
zur öffentlichen Kenntnis, daß in
der Zeit vom 20. bis einschließlich
30. d[iese]s M[ona]ts Aushebungen zum
Heeresdienst stattfinden. An diesen
Tagen ist der Ausschank von
Trinkbranntwein u[nd] Spiritus
jeder Art und Preislage im
Stadtkreise Solingen verboten.
   Solingen, den 20. Sept[ember] 1915.
         Die Polizeiverwaltung.
         Der Oberbürgermeister.
                Dicke

9. September 1915

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Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt 9. September 1915

Gastfreundlichkeit wird leider, auch unter Verwandten, nicht immer wertgeschätzt

Hilden, 9. Sept. In der Richratherstraße hatte eine Familie einen Verwandten bewirtet. Als Dank hierfür schlug er in angetrunkenem Zustand sämtliches Hausmobilar entzwei. Die Polizei, welche einschritt, nahm ihn fest und führte ihm dem Amtsgericht in Gerresheim zu.

8. September 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 8. September 1915

Die bisherige obligatorische Gefängnisstrafe für „Schnapssünder“ kann nunmehr auch als Geldstrafe ausgeprochen werden.

        Geldstrafe für Schnapssünder.
      Angenehm überrascht waren einige Wirte und
Wirtsfrauen aus Solingen, Ohligs, Hahnenfurth
und Elberfeld, als sie vernahmen, daß von jetzt an eine mil-
dere Handhabung der Verfügung des Generalkommandos
betreffend den verbotenen Branntweinverkauf möglich ist.
Bekanntlich war bisher nur eine Gefängnisstrafe zulässig, und
die Zahl der allein im hiesigen Landgerichtsbezirk mit dieser
Strafe belegten Personen aus dem Wirtestand ist nicht gering,
und gar mancher hat seine Strafe auch absitzen müssen. Seit
gestern ist nun der Erlaß in seiner gemilderten Fassung an-
wendbar, nach der das Gericht gegen die Angeklagten auch auf
Geldstrafe erkennen kann. Den Segen dieser Neuerung
verspürte zuerst ein Solinger „Schnapssünder“; er erhielt eine
Geldstrafe von 50 Mark. Die gegen seine Leidensgenossen aus-
gesprochenen Geldstrafen bewegten sich zwischen 20 Mark und
der vorerwähnten Strafe. Der Vorsitzende hob aber hervor,
daß im Wiederholungsfalle von Geldstrafen keine Rede sein
könne.

5. August 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 5. August 1915

Immer wieder: Gefängnisstrafen für „Schnapssünder“

                       Schnapssünder.
   Wegen verbotenen Branntweinverkaufs verurteilte die
Elberfelder Strafkammer die Putzfrau Wwe. A. aus Elber-
feld, den Schlosser und Wirt Ad. Sch. aus Hückeswagen
und die Tochter Luise der Wirtin Ehefrau D. aus Solingen
zu je einem Tage Gefängnis, Frau D., die Wirtin
Ehefrau Ernst H. aus Solingen und den Wirt Franz H.
aus Elberfeld zu je zwei Tagen Gefängnis.
Der Ehemann Ernst H. und dessen Putzfrau, die ebenfalls ange-
klagt waren, wurden freigesprochen.

30. Juli 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 30. Juli 1915

Das ewige Delikt.
      Wegen verbotenen Branntweinverkaufs
über die Straße hatten sich vor der Strafkammer in Elberfeld
zu verantworten der Wirt Johann B. aus Remscheid, die
gleichfalls in Remscheid wohnhafte Wirtin Frau B. und die
Wirtin Albert Sch. aus Solingen. Es wurden verurteilt
Witwe Sch. zu 3 Tagen und Frau B. zu 1 Tage Gefängnis; der
Angeklagte B. wurde freigesprochen.

2. Juli 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 2. Juli 1915

Solingen. Eine Wirtschaft geschlossen! Auf
Anordnung des Generalkommandos des 7. Armeekorps hat die
hiesige Polizeiverwaltung eine Wirtschaft im südlichen Stadt-
bezirk auf die Dauer von 4 Wochen geschlossen. Diese Maß-
nahme ist eine Folge des fortgesetzten verbotswidrigen Brannt-
weinverkaufs.

11. Juni 1915

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Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 11. Juni 1915

Verbotswidriger Verkauf von Branntwein in einer Hildener Wirtschaft

Hilden, 11. Juni. Eine Wirtschaft in der Walder-
straße wurde auf Anordnung des Generalkommandos für
vier Wochen geschlossen. Der Grund soll in dem verbots-
widrigen Verkauf von Branntwein usw. liegen.

14. April 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 14. April 1915

Der ausführliche Bericht über die Protest-Versammlung des bergischen Wirteverbandes in Ohligs aus Anlass der geplanten Bierpreiserhöhungen der Brauereien erlaubt einen interessanten Einblick in das Verhältnis von Brauereien, Gastwirten und Konsumenten

  Der Kampf um den Bierpreis.
   Eine gut besuchte Versammlung des bergischen Wirtever=
bandes nahm gestern nachmittag in Ohligs Stellung zu der
verfügten Bierpreiserhöhung um 5 Mark für den Hektoliter
durch die Brauereien. Der zweite Vorsitzende leitete in Ab=
wesenheit des ersten die Versammlung und gab einen kurzen
Ueberblick über die Auffassung des Vorstandes in dieser Ange=
legenheit. Der Verbandsvorstand war einstimmig der Ansicht,
die Bierpreiseerhöhung strikte abzulehnen und empfahl eine
Resolution zur Annahme, in der das ausgesprochen wird:
    Herr Kanzler aus Ohligs war der Meinung, wenn
der Aufschlag kommt, dann müssen die Wirte auch höhere
Preise nehmen. Der Redner verstieg sich zu der Behaup=
tung, die Gäste würden den höheren Bierpreis ,,freudig be=
grüßen”. Das Unglück vieler Wirte sei, daß sie nicht kaufmännisch
zu rechnen verständen; deshalb prosperiere auch manche Wirt=
schaft nicht. Außer dem Bier seien auch alle andern Gegen=
stände, die in den Wirtschaften umgesetzt werden, teurer ge=
worden. Demnach müßte auch diesen Lieferanten der Boykott
angedroht werden. Vor allem sollte man zuerst einheitliche
Maße in den Biergläsern schaffen.

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6. April 1915

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Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 6. März 1915

Die vereinigten Brauereien im Umkreis Düsseldorf beschließen eine Erhöhung des Bierpreises. Der Konsum ist stark zurückgegangen.

Hilden, 6. April. Die vereinigten Brauereien von Düsseldorf und Umgebung haben in Gemeinschaft mit den Nachbarverbänden die Erhöhung des Bierpreises um 5 Pf. für das Liter beschlossen. Auch die Preise für Flaschenbier erfahren eine Erhöhung. Zu dieser Erhöhung wird noch eine diese Woche in Ohligs stattfindende allgemeine Versammlung der Wirte aller Verbandsvereine Stellung nehmen. Der Vorstand steht auf dem Standpunkt, daß die Wirte den angekündigten Aufschlag nicht tragen können, um so weniger, als der Konsum gewaltig zurückgegangen ist.

13. Februar 1915

1915 02 13-2

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 13. Februar 1915

Neue Bekanntmachung zum Verbot des Verkaufs von Branntwein und anderen alkoholischen Getränken.

Hilden, 13. Februar. Eine Bekanntmachung, die besondere Aufmerksamkeit verdient, befindet sich in unserer heutigen Ausgabe. Sie betrifft das Verbot des Verkaufs von Branntwein. Ueber die Straße darf Branntwein, auch Liköre, Cognac, Arrak usw. in geschlossenen Gefäßen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verkauft werden. In den Wirtschaften wird er zum sofortigen Genuß nur in der Zeit von 11 Uhr vormittgas bis 7 Uhr abends verkauft, ausgenommen sind dabei die Feiertage, verschiedene Werktage und die auf die Feiertage fallenden Wochentage. Der Verkauf von Likören findet in Geschäften an Privatpersonen nicht mehr statt. Sendungen ins Feld sind gestattet, wenn sie vom Geschäftsinhaber mit Ausschluß des Käufers direkt bewirkt werden. Alle weiteren Bestimmungen ergeben sich aus der Bekanntmachung.

9. Februar 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 9. Februar 1915

Wegen Getreidemangels müssen die Schnapsbrennereien endlich ihren Betrieb einstellen, frohlockt die „Bergische Arbeiterstimme“, ganz im Geiste der Anti-Alkoholismus Bestrebungen der Arbeiterbewegung. Ein Verbot des Schnapsbrennen hätte sofort nach Kriegsbeginn angeordnet werden müssen, um wertvolles Brotgetreide zu erhalten, kritisiert der Autor die Tatenlosigkeit der Regierung in deutlichen Worten.

      Das Ende des Schnapses!
   Einen „Kriegsverlust“, den man sich gefallen lassen kann,
meldet uns ein Lokalberichterstatter. Er schreibt:
    Die Schnapsbrennereien stellen ihre
Betriebe ein! Endlich ist das erreicht, was die „Berg[ische]
Arbeiterstimme“ schon seit Kriegsbeginn gefordert hat. Die
Schnapsbrennereien haben ihre Betriebe geschlossen. Der
Mangel an Rohmaterialien hätte auch ohne die
behördliche Anordnung in allernächster Zeit den Stillstand
der Brennereien herbeigeführt. Für die Volksernährung
ist die Schließung der Brennereibetriebe zweifelslos ein
großer Vorteil, aber ein sofort bei Kriegsausbruch erlassenes
Brennverbot hätte den Getreidevorrat des Deutschen Reiches
zweifellos ganz gewaltig erhöht. Kein Wohlmeinender, kein
Volksfreund wird der Fuselfabrikation eine Träne nach-
weinen. Es wäre schon recht, wenn diese Giftfabriken auf
ewig geschlossen blieben! Weiterlesen

5. Februar 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 5. Februar 1915

Der verbotene Schnapsverkauf „über die Straße“ beschäftigt immer mehr die Justizbehörden.

   Solingen. ,,Ich hab’s doch nicht gewußt.“ Die
Fälle, in denen die Gerichte sich mit den Vergehen
gegen die Verordnung des Generalkommandos über den
Schnapsverkauf über die Straße zu beschäftigen haben, mehren
sich in unheimlicher Weise. Fast immer sind die Angeklagten
harmlose Personen, sehr oft Frauen, die höchst verwundert
sind, daß sie auf so und so viele Tage ins Gefängnis sollen.
Immer wieder heißt es: ,,Ich hab’s doch nicht gewußt!“
Es ist deshalb nachdrücklich darauf hinzuweisen, daß Unkennt-
nis des Gesetzes nicht vor Strafe schützt!