Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 27. März 1918
Abschussprämien für Greifvögel zum Schutz der Militärbrieftauben
Für den Abschuss des für das Militärbrieftaubenwesen
schädlichen Raubzeuges werden folgende Belohnungen gewährt:
Für einen Wanderfalken 5 Mark
” ” Sperber 5 “
” ” Habicht 3 “
Die Beurteilung der Zuständigkeit der Belohnung und
die Zahlung erfolgt durch die Nachrichten-Ersatz-Abteilung
Nr. 8 in Coblenz, der die Fänge unter Stehenlassen eines kleinen
Federkranzes einzusenden sind.
Vorwiegend nützliche Arten von Raubvögeln, wie Turm-
falken, Bussarde, Weihen, die nach dem Reichs-Schutzgesetz
vom 20.5.1908 nicht getötet werden dürfen, sind zu schonen.
Coblenz, den 27. Februar 1918
Stellv[ertretendendes] Generalkommando 8. Armeekorps