2. September 1916

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Sparkassenhistorisches Dokumentationszentrum Bonn: Sparkasse. Volkswirtschaftliche Zeitschrift. Amtliches Fachblatt des Deutschen Sparkassen-Verbandes, Nr. 829 vom 15. September 1916.

Um den seit zwei Jahren andauernden Krieg zu finanzieren, legte das Deutsche Reich im September 1916 bereits die fünfte “Kriegsanleihe” auf. Sie sollte mithilfe von Banken und Sparkassen wieder breit unter die Bevölkerung gestreut werden. Die Städtische Sparkasse zu Wülfrath ermöglichte daher ihren Kunden Zeichnungen schon ab einem Betrag von 1 Mark. Die entsprechende Bekanntmachung, die mit einem Appell an den Patriotismus der Wülfrather schloss, wurde auch in der überregional erscheinenden Zeitschrift “Sparkasse” veröffentlicht.

Kriegssparbuch der Städtischen Sparkasse zu Wülfrath.

Um jedermann Gelegenheit zu bieten, durch Zeichnung eines wenn auch geringen Geldbetrages auf die fünfte Kriegsanleihe eine ernste Pflicht gegen das Vaterland zu erfüllen, werden in sämtlichen Schulen der Gemeinde und im Kassenzimmer der Sparkasse Listen ausgelegt, in die jeder Einheimische (auch Frauen und Kinder) sich mit einem seinem Wollen und Können angemessenen Betrage bis zu 100 Mark zeichnen kann. Die geringste Zeichnung ist 1 Mark. Die gezeichneten Beträge sind bei der Einzeichnung bar zu zahlen. Sie werden von den Zeichnungsstellen der Sparkasse abgeführt, von dieser auf ein gemeinsames Kriegssparbuch eingetragen und vom 1. Oktober d. J. ab bis 1. Oktober 1924 ebenso wie die jährlich zuzuschreibenden Zinsen von 5 1/10 Proz. verzinst. Rückzahlungen auf diese Einlagen sollen vor Ablauf eines Jahres möglichst vermieden werden, aber doch ausnahmsweise bei begründetem Anlasse geleistet werden.

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30. August 1916

30081916 kriegsanleihe

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 30. August 1916

Hinweise zum Erwerb der fünften Kriegsanleihe

Schleiden, 25. Aug[ust]. Angesichts der bevor-
stehenden fünften Kriegsanleihe sei darauf hingewiesen,
daß nach § 32 des Kriegssteuergesetzes bei Entrichtung
der Kriegsgewinnsteuer die fünfprozentige Reichsanleihe
sowie die fünfprozentigen Schatzanweisungen des
Deutschen Reiches zum Nennbetrag angenommen
werden. Das bedeutet gegenüber dem Ausgabekurs
einen Gewinn. Auch für die 4 1/2prozentigen Schatz-
anweisungen ist jetzt vom Reichsschatzamt bestimmt
worden, daß sie zu einem dem Ausgabekurs übertreffenden
Kurse, nämlich zu 90,50 für je 100 M[ar]k. Nennwert
an Zahlungsstatt angenommen werden. Hiernach er-
gibt sich die Möglichkeit, mit einem Kursvorteil Kriegs-
anleihen für die Zahlungen der Kriegsgewinnsteuer zu
verwenden.