Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 28. Februar 1916
Bekanntmachung der Reichsleitung zur Abgabe der Kartoffelvorräte
Hilden, 28. Febr. Zur Regelung der
Kartoffelfrage. Amtlich wird gemeldet: Die Reichs-
leitung hat, um alle etwaigen Widerstände bei der Ab-
lieferung von Kartoffeln brechen zu können, eine Bekannt-
machung erlassen, die die Kartoffelerzeuger veranlassen soll,
alle in ihrer Wirtschaft nicht erforderlichen Kartoffelvor-
räte auf Erfordern abzugeben, und es nicht auf die Ent-
eignung ankommen zu lassen. Sie hat zu diesem Zweck
folgende Verordnung erlassen: „Jeder Kartoffelerzeuger
hat auf Erfordern alle Vorräte abzugeben, die zur Fort-
führung seiner Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nicht er-
forderlich sind. Im Falle der Enteignung sind dem Kar-
toffelerzeuger, sofern der Bedarf nicht geringer ist, zu
belasten: 1. Für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft ein-
schließlich des Gesindes sowie der Naturalberechtigten, ins-
besondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer
Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen
haben, für den Kopf und Tag einundeinhalb Pfund bis zum
15. August 1916; 2. das unentbehrliche Saatgut bis
zum Höchstbetrage von 20 Doppelzentner für den Hektar
Kartoffelanbaufläche des Erntejahres 1915, insoweit die
Verwendung zu Saatzwecken sichergestellt ist. Außerdem
sollen im Falle der Enteignung dem Kartoffelerzeuger
die zur Erhaltung des Viehes bis zum 31. Mai 1916
unentbehrlichen Vorräte belassen werden.“ Diese Bestim-
mung, die in einschneidender Weise diejenigen benachteiligt,
welche es zur Enteignung kommen lassen, wird, wie zu er-
warten steht, den gewünschten Erfolg haben. Als Ergän-
zung hierzu sind weitere verschärfende Maßnahmen in Aus-
sicht genommen.