23. Februar 1915

BAST_23_02_1915_C

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 23. Februar 1915

Da auch für Solingen und seine Nachbarstädte die Einführung von Brotkarten vorgesehen ist, werden die für Elberfeld verkündeten amtlichen Regelungen vorgestellt.

  Die Einführung von Brotkarten
   Die Regelung der Brotversorgung durch die Einfüh-
rung von Brotkarten steht auch für Solingen be-
vor. Man erwartet diese Maßregel mit dem 1. März. Da
in Solingen und in den benachbarten Städten diese Einrich-
tung nach dem Muster anderer Städte erfolgen wird, geben
wir wieder, was darüber in Elberfeld verordnet ist:
   Zunächst ist es notwendig, durch eine allgemeine Personen-
standsaufnahme die anwesenden Personen, die mit Brot und
Mehl versorgt werden müssen, genau festzustellen. Diese Auf-
nahme umfasst 128 Aufnahmebezirke. Die für die einzelnen
Straßen in Frage kommenden Bezirke und Meldestellen sind
aus dem Straßenverzeichnis ersichtlich, das an den Anschlag-
säulen angeschlagen ist. Brotkarten werden nur für diejenigen
ausgestellt, die bei dieser Erhebung angemeldet werden. Jeder
Haushaltungsvorstand hat unter Vorlegung von Ausweisen
(Stammbuch, polizeilichen Anmeldeschein u[nd] dergl[eichen]) in dem
Aufnahmebezirk seiner Wohnung die Zahl der Haushaltsange-
hörigen (Eltern, Kinder, Verwandten, Gewerbegehilfen, Dienst-
boten, Zimmermieter usw.), die in dem Haushalt mit
Brot voll verpflegt werden, anzugeben. Die Kinder unter
5 Jahren werden besonders aufgeführt. Für Hotels, An-
stalten usw. ist die Aufnahme bereits durch Polizeibeamte er-
folgt. Die in solchen Betrieben befindlichen Haushaltungen
(Haushalt des Hotelbesitzers, des Anstaltsvorstehers usw.) haben
sich jedoch anzumelden und dabei anzugeben, ob ihre Bekösti-
gung durch den Betrieb erfolgt oder nicht. Bei der Anmel-
dung ist anzugeben, bei welchem Bäcker, welcher Brotfabrik
oder deren Verteilungsstelle der Haushalt für den Fall be-
hördlicher Bezugsverteilung sein Brot aller Art zu beziehen
wünscht. Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben
unterliegen den Strafbestimmungen des § 44 der Bundesrats-
verordnung vom 25. Januar 1915.

   Mit Rücksicht auf die Verordnung des Bundesrats vom
25. Januar über die Versorgung der Gemeinden mit Fleisch-
dauerwaren sollen die Haushaltungsvorstände auch nach ihren
Vorräten an Fleischdauerwaren (Schinken, Speck, Wurst,
Schmalz usw.) gefragt werden. Möglichst genaue Angabe nach
Gewicht und Wert liegt im Interesse der Haushaltungen, da
die Stadverwaltung nach dem Umfang der in der Stadt vor-
handenen Bestände ihre weiteren Fürsorgemaßregeln zu
treffen hat.
   Ebenso muss festgestellt werden, auf welche Zeit die Haus-
haltungen mit Kartoffeln versorgt sind. Es wird deshalb auch
gefragt werden nach der Größe der gegenwärgen Kartoffel-
vorräte und danach, wie lange der Haushalt vorraussichtlich
damit ausreichen wird.
   Alle vorstehenden Angaben werden lediglich im Interesse
einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit den not-
wendigen Lebensmitteln verlangt. Niemand hat zu befürch-
ten, dass ihm etwa vorhandene Vorräte dieser Art geschmälert
oder entzogen werden.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (23. Februar 2015). 23. Februar 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 13. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cmxi


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