Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 27. Februar 1915
Verordnung über die Ausgabe von Brotbezugsbüchern an Einwohner des Kreises Schleiden ab 01. März 1915
Verordnung
Auf Grund der §§ 34 ff. der Bekanntmachung des
Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit
Brot und Mehl vom 25. Januar 1915 bestimme ich
hiermit folgendes:
Vom 1. März 1915 ab darf Brot und Mehl nur
auf Grund eines von dem zuständigen Bürgermeister
ausgestellten Brotbezugsbuches an die Bewohner des
Kreises Schleiden verabfolgt wird.
Die Brotbezugsbücher sind zum Schlusse dieser
Woche auf den zuständigen Bürgermeisterämtern gegen
einen Preis von 6 Pfg. pro Stück erhältlich. Die
Art und Weise der Benutzung des Brotbezugsbuches
wird auf den Bürgermeisterämtern erklärt werden.
Die Bäcker und und Inhaber von Mehlhandlungen so-
wie alle sonstigen Verkaufsstellen mache ich darauf
aufmerksam, daß sie vom 1. März ds. Js. ab Brot
oder Mehl nur den Inhabern der oben bezeichneten
Brotbücher verkaufen dürfen, und zwar nur in dem
Maße, wie in jedem Brotbezugsbuche gekennzeichnet
ist. In dem Brotbezugsbuche ist genau anzugeben,
wieviel Brot oder Mehl dem Inhaber des Brotbe-
zugsbuches bezw. der Familie desselben in jeder Woche
verabfolgt werden darf. Die einer Person über 5
Jahren zustehende Menge beträgt bis höchstens 2000 g
Brot oder 1575 g Mehl in der Woche; für ein Kind
unter 5 Jahren dürfen in der Woche nur bis höchstens
1000 g Brot oder 800 g Mehl abgegeben werden.
Brot oder Mehl, welches in einer Woche nicht ent-
nommen ist, darf in der kommenden Woche nicht mehr
entnommen werden; die nicht entnommene Menge
einer Woche gilt als verfallen. Die Bäcker sind ver-
pflichtet, die gekaufte Menge mit Tag und Datum
in dem Brotbezugsbuche zu vermerken; der Vermerk
ist mit Unterschrift oder Firmenstempel zu unterzeichnen.
Brotbezugsbücher werden nur an solche Familien
des Kreises ausgestellt, welchen nicht das für ihren
Lebensunterhalt erforderliche Brotgetreide bei der
Brotgetreidebeschlagnahme vom 1. Februar c[u]r[rendis] belassen
worden ist.
Indem ich darauf hinweise, daß diese Bestimmungen
zur Ermöglichung der Ernährung des Deutschen Volkes
bis zur zukünftigen Ernte erforderlich und notwendig
sind, richte ich an die Bevölkerung des Kreises
Schleiden die Aufforderung, sich den gegebenen Ver-
hältnissen und Bestimmungen anzupassen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
gemäß § 44 der obengenannten Bundesratsverordnung
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
Schleiden, den 22. Februar 1915
Namens des Kreisausschusses des Kreises Schleiden
Der Vorsitzende
Dr. Kreuzberg, Königl. Landrat
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Kreisarchiv Euskirchen (27. Februar 2015). 27. Februar 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 11. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cmxf