22. Februar 1915

1915 02 22-1

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 22. Februar 1915

Nahrungsmittelpakete aus dem Inland werden nicht an die Kriegsgefangenen gegeben. Pakete die aus dem Ausland geschickt werden, sind an die Gefangenen auszuhändigen.

Bekanntmachung.
An die Kriegsgefangenen im hiesigen Bezirk werden in letzter Zeit aus dem Inlande Pakete mit Nahrungs- und Genußmitteln gesandt, deren Verkauf in den Gefangenenlagern verboten ist, weil in erster Linie für den Bedarf unseres Heeres und unserer Bevölkerung gesorgt werden muß.
Unter das Verbot fallen: Brot, Backwaren jeder Art, Schokolade, Tabak.
Ich bringe daher zu allgemeinen Kenntnis, daß solche Sendungen aus dem Inlande an Kriegsgefangene nicht ausgehändigt werden. Sie sind daher zwecklos. Aus dem Auslande dürfen die Kriegsgefangenen nach wie vor solche Nahrungs- und Genußmittel empfangen.
Münster, den 19. Februar 1915.
VII. Armeekorps. Stellv. Generalkommando.
Der kommandierende General.
Frhr. von Gayl.


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Stadtarchiv Hilden (22. Februar 2015). 22. Februar 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 18. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cmxd


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