19. Februar 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 19. Februar 1915

Weil auch in Solingen die sogenannte Militäreffektenindustrie im Krieg eine enormen Bedeutung gewonnen hat, berichtet die „Bergische Arbeiterstimme“ ausführlich über die Bestimmungen des auf Reichsebene gerade abgeschlossenen Tarifvertrages für Kriegsausrüstungsgegenstände.

Ein Tarif für Kriegslieferanten.
   Im oberen Kreise Solingen hat sich seit
Ausbruch des Krieges eine ziemlich lebhafte Fabrikation von
Kriegsbedarf in Ledersachen aufgetan. Um die teilweise
anarchistischen Arbeits- und Entlohnungsverhältnisse zu regeln,
ist nach mehrtägigen Verhandlungen, die unter Mitwirkung
des Kriegsministeriums und der Feldzeugmeisterei zwischen
den Militärausrüstungsfabrikanten (oder „Kriegsleder–
ausrüstungsverband“) und dem Verbande der
Sattler und Portefeuiller gepflogen worden
sind, ein Reichstarif zustande gekommen, der mit dem kommen-
den 1. März in Kraft tritt. Bei der Bedeutung die augen-
blicklich diese Industrie im Kreise Solingen hat, geben wir die
nachstehenden Ausführungen eines Mitarbeiters über den
neuen „Kriegstarif“ wieder:
     Es sei gleich vorweg bemerkt, daß jedem Fabrikanten, der gegen
die Bestimmungen dieses Reichstarifs verstößt, die Lieferungen für
das Heer entzogen werden können und auch entzogen werden. Da
alle Lieferungen nunmehr  durch die Hand des Kriegs-Leder-Aus-
rüstungsverbandes gehen, ist eine scharfe Kontrolle möglich. Aus
dem Tarife selbst seien diese Positionen hervorgehoben: Die regel-
mäßige Arbeitszeit soll für alle Betriebe 53 Stunden betragen. Die
Einteilung der Arbeitszeit bleibt jedem Betriebe überlassen, ist jedoch
möglichst einheitlich zu regeln. An den Tagen vor Ostern, Pfingsten
und Weihnachten wird nur 6 Stunden gearbeitet ohne Lohnabzug
für Zeitlohnarbeiter. Die auf Zeitlohn beschäftigten Arbeiter er-
halten die vom Arbeitgebern angeordneten Feiertage, entsprechend
ihrem Verdienst, bezahlt.
   Ueberstunden sind möglichst zu vermeiden. Für die
vom Arbeitgeber angeordneten Ueberstunden muß ein Aufschlag be-
zahlt werden: für die erste und zweite Stunde 25 Prozent, für die
dritte Stunde und für Sonntagsarbeit 33⅓ Prozent. Stücklohn-
arbeiter erhalten für die erste und zweite Stunde je 15 Pf[enni]g, für
die dritte Stunde und für Sonntagsarbeit je 25 Pf[enni]g Zeitlöhne (als
Grundlöhne für das ganze Deutsche Reich).
   Der Mindestzeitlohn beträgt:
  für gelernte Sattler über 20 Jahre.. . . . . . . . . . . . .50 Pf[enni]g die Stunde
  „   gelernte Sattler unter 20 Jahren . . . . . . . . . . .  42   “      “                “
  „   Hilfsarbeiter über 20 Jahre. . . . . . . . . . . . . . .  40   “      “         “
  „   Hilfsarbeiter über 17 Jahre . . . . . . . . . . . . . . . 32  “      “         “
  „   Hilfsarbeiterinnen über 17 Jahre  . . . . . . . . . . 22  “      “         “
  „   Lederstepperinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  30    “        “      “
  „   sonstige Mascinennäherinnen . . . . . . . . . . . .   25    “        “      “
   
Der Mindestlohn für jüngere Hilfsarbeiter und Arbeiterinnen

unterliegt der freien Vereinbarung. In Orten, in denen Jugend-
liche größerer Zahl beschäftigt werden, soll die örtliche Schlich-
tungskommission die Mindestlöhne festsetzen. Zu diesen Mindest-
löhnen muß in den verschiedenen Industriegebieten ein Ortszuschlag
bezahlt werden.
   Für die Städte Solingen und Wald beträgt der Auf-
schlag 15 Prozent. Einem gelernten Sattler im Alter von über
20 Jahren muß also ein Mindeststundenlohn von 57½ Pf[enni]g aus-
gezahlt werden, wenn er gegen Zeitlohn arbeitet. Bei Arbeitern,
die durch Krankheit, Unfall oder Invalidität minder leistungsfähig,
geworden sind, unterliegt der Lohnsatz der freien Vereinbarung.
Für die Arbeiten, die im Tarif nicht aufgeführt sind, werden die
Löhne durch die Zentraltarifkommission festgelegt.
   Auch das Heimarbeiterwesen und das Zwischen-
meistersystem ist durch den Reichstarif geregelt worden. Für
deutsche Militärarbeit dürfen Arbeiter unter 45 Jahren nicht als
Heimarbeiter beschäftigt werden: körperlich gebrechliche Personen sind
hiervon ausgenommen. Den Heimarbeitern muß derselbe Stücklohn
bezahlt werden wie den Werkstattarbeitern. Werkstattarbeiter und
-Arbeiterinnen dürfen keine Arbeit nach Feierabend zu Hause
machen. Zwischenmeister sollen in Friedenszeiten an deutscher
Militärarbeit grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Sofern sich in Kriegszeiten ein Bedürfnis geltend macht, Zwischen-
meister zu beschäftigen, sollen diese gehalten sein, die tariflich fest-
gesetzten Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten. Auch bedarf
die Beschäftigung von Zwischenmeistern in jedem Falle der Zustim-
mung der Zentraltarifkommission.
   Wo vor dem 1. August 1914 bessere Lohn- und Arbeits-
bedingungen bestanden als die im Tarif festgesetzten, da dürfen
keine Verschlechterungen eingeführt werden.
   Nachfolgend lassen wir die Stücklöhne für die Artikel folgen,
die für den hiesigen Bezirk hauptsächlich in Betracht kommen:                         Ausrüstung für Infanterie.
Für Tornister, Modell 07/13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,20 M[ar]k
  „   Segeltuchtornister. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,65  „
  „   Patronentaschen 09, ausschließlich Nieten. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,—   „
  „   Feldflaschenriemengestell neuer Art. . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . 0,18  „
  „   Spatenfutteral, handgenäht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . .  0,70  „
  „   Beilfutteral, ausschließlich Nieten. . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,70  „
  „   Beilpickenfutteral, ausschließlich Nieten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,70  „
                      Ausrüstung für Pioniere.
Zuschlag für Schanzzeugtragevorrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .0,30 M[ar]k
Beilfutterale, ausschließlich Nieten und handgenäht. . , . . . . . . . . . . 0,85  „
Kreuzhackenfutterale, ausschließlich Nieten, Doppelung am
   Hacken, mit Maschine genäht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . 0,90  „
   Für die Dauer des Krieges ist außerdem noch ein Kriegs-
zuschlag auf die Stück- und Zeitlöhne in folgender Höhe vereinbart:
für Tornister 30 Prozent, für alle übrigen Sachen, mit Ausnahme
von Geschirr und Stallsachen 20 Prozent, für Geschirr und Stall-
sachen 10 Prozent.
   Die Lohnzuschläge für Lohnarbeiter und -Arbeiterinnen werden
in bisheriger Weise weiterbezahlt, doch muß der Zuschlag auf die
in diesem Tarif vereinbarten Mindestlöhne für gelernte Arbeiter
30 Prozent, für Hilfsarbeiter und- Arbeiterinnen 15 Prozent be-
tragen.
   Für die in der hiesigen Militäreffektenindustrie beschäf-
tigten Arbeiter gilt es nun, dafür zu sorgen, daß die tariflichen
Bestimmungen von den Unternehmern streng
eingehalten werden. Wenn sich irgendwo Unter-
nehmer weigern, den Tarif anzuerkennen, so mögen sich die
betreffenden Arbeiter an ihre Organisation wenden,
die auf dem schnellsten Wege für Abhilfe sorgen wird.


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Stadtarchiv Solingen (19. Februar 2015). 19. Februar 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 10. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cmwr


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