13. Februar 1915

1915 02 13-2

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 13. Februar 1915

Neue Bekanntmachung zum Verbot des Verkaufs von Branntwein und anderen alkoholischen Getränken.

Hilden, 13. Februar. Eine Bekanntmachung, die besondere Aufmerksamkeit verdient, befindet sich in unserer heutigen Ausgabe. Sie betrifft das Verbot des Verkaufs von Branntwein. Ueber die Straße darf Branntwein, auch Liköre, Cognac, Arrak usw. in geschlossenen Gefäßen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verkauft werden. In den Wirtschaften wird er zum sofortigen Genuß nur in der Zeit von 11 Uhr vormittgas bis 7 Uhr abends verkauft, ausgenommen sind dabei die Feiertage, verschiedene Werktage und die auf die Feiertage fallenden Wochentage. Der Verkauf von Likören findet in Geschäften an Privatpersonen nicht mehr statt. Sendungen ins Feld sind gestattet, wenn sie vom Geschäftsinhaber mit Ausschluß des Käufers direkt bewirkt werden. Alle weiteren Bestimmungen ergeben sich aus der Bekanntmachung.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Hilden (13. Februar 2015). 13. Februar 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cmw6


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