1. August 1914

1914-08-01 - 3 Bekanntmachung Heitland

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 1. August 1914

Der Bürgermeister gibt als Polizeichef Strafbestimmungen für den Fall des Belagerungszustandes bekannt.

 Bekanntmachung.

Gemäß Ziffer 4 der Bekanntmachung des kommandierenden Generals des VII. Armeekorps betreffend den Kriegszustand werden hiermit die Strafbestimmungen der §§ 8 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

§8

Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer Ueberschwemmung oder des Angriffs oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Zivil- oder Militärbehörde in offener Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen versehen sich schuldig macht, wird mit dem Tode bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, kann, statt der Todesstrafe auf 10 bis 20 jährige Zuchthausstrafe erkannt werden.

 §9

Wer in einem Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte

a)    in Beziehung auf die Zahlen, die Marschrichtung oder angeblichen Siege der Feinde oder Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte ausstreut oder verbreitet, welche geeignet sind, die Zivil- oder Militärbehörden hinsichtlich ihrer Maßregeln irre zu führen, oder

b)    eine bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder zu solcher Übertretung  auffordert oder anreizt, oder

c)    zu den Verbrechen des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzlichkeit, der Befreiung eines Gefangenen, oder zu anderen §8 vorgesehenen Verbrechen, wenn auch ohne Erfolg, auffordert oder anreizt, oder

d)    Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Subordination oder Vergehungen gegen die militärische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht,

soll, wenn die bestehenden Gesetzte keine höheren Freiheitsstrafen bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.

Hilden, den 31. Juli 1914.

Die Polizei-Verwaltung
Der Bürgermeister: Heitland


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Stadtarchiv Hilden (1. August 2014). 1. August 1914. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 12. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cllu


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