29. Januar 1915

1915 01 29

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 29. Januar 1915

Die Arbeiter in Bäckereien dürfen von jetzt an Sonntags, bis 12 Uhr mittags, beschäftigt werden. Diese Ermächtigung gilt allerdings nur, wenn jedem von ihnen mindestens an jedem dritten Sonntag die erforderliche Zeit für den Besuch des Gottesdienstes freigegeben ist.

Hilden, 20 Januar. Ueber die Sonntagsruhe in den Bäckereibetrieben wird noch gemeldet: Der Handelsminister hat die Regierungspräsidenten ermächtigt, bis auf weiteres an Sonn- und Festtagen die Beschäftigung von Arbeitern in Bäckereien bis 12 Uhr mittags unter der Bedingung zu gestatten, daß jedem Arbeiter mindestens an jedem dritten Sonntage die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben ist. Diese Anordnung würde dazu führen, daß in Bäckereien – ebenso wie in Konditoreien – an Sonn- und Festtagen vormittags nach Beendigung der nächtlichen Betriebsruhe, also frühestens von 7 Uhr morgens ab, bis 12 Uhr mittags gearbeitet werden darf. Aus dem vorerörterten Grunde ermächtigt der Handelsminister die Regierungspräsidenten außerdem, soweit ein Bedürfnis dazu hervortritt, das Ansetzten des Sauerteigs für Roggenbrot am Sonntag abend durch einen Arbeiter in jeder Bäckerei höchstens während einer Stunde (etwa von 6 bis 7 Uhr) zuzulassen.


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Stadtarchiv Hilden (29. Januar 2015). 29. Januar 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 11. November 2024 von https://doi.org/10.58079/cmsp


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