1. August 1914

1914-08-01 - Teil 1 1914-08-01 - Teil 2

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 1. August 1914

Der kommandierende General des VII. Armeekorps (Karl Wilhelm Georg August Gottfried von Einem genannt von Rothmaler) erlässt erste Befehle und Verbote. Der Aufenthalt von Ausländern wird eingeschränkt, der Verkauf kriegswichtiger Dinge (Pferde, Kraftfahrzeuge, Kraftstoffe, Arznei- und Verbandmittel) sowie der Verkauf von Landkarten werden verboten. Es folgen Vorgaben für den Kfz- und den Fernsprechverkehr sowie Brieftauben.

Lokales und aus dem Kreise. Der Nachdruck unserer Original-Lokalberichte ist nicht gestattet. Hilden, 1. August. Der kommandierende General des VII. Armeekorps erläßt eine Bekanntmachung, der wir folgendes entnehmen: Durch kaiserliche Verordnung ist auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung der Bezirk des VII. Armeekorps in den Kriegszustand erklärt worden. Die vollziehende Gewalt geht auf mich über. Die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden verbleiben in Tätigkeit, haben aber meinen Anordnungen und Aufträgen Folge zu leisten. Alle Fremden, die über den Zweck ihres Aufenthalts sich nicht gehörig ausweisen können, haben den in Kriegszustand erklärten Bezirk bei Vermeidung der Ausweisung binnen 24 Stunden zu verlassen. Abgesehen von dem Verbot der Ausfuhr von Pferden, von Kraft- von Luftfahrzeugen und deren Betriebsstoffen, von Kriegs-, Verpflegungs-, Arznei- und Verbandmitteln und ärztlichen Geräten, werden hiermit weiter verboten: der Verkauf von Waffen, Pulver und anderen Sprengstoffen, das Tragen von Waffen für Zivilpersonen, die nicht den Kriegsgesetzen unterstehen, ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Landrats (Verwaltungsamts), in Stadtkreisen der Polizeiverwaltung, alle Veröffentlichungen und Mitteilungen an andere Personen über militärische Vorgänge und Maßnahmen jeglicher Art, der Verkauf von Karten des deutsch-französisch-belgisch-holländischen Grenzgebiets. Für die Regelung des Verkehrs wird folgendes bestimmt: Der Verkehr von Kraftfahrzeugen einschließlich Krafträdern nach und von Holland ist nur über die Straßen: Burgsteinfurt – Gronau – Enschede und Ruhrort – Moers – Aldekerk – Nieukerk – Straelen – Venlo gestattet. An sämtlichen Brücken des Rheines und einigen der anderen schiffbaren Wasserläufe und Kanäle sind Stromwachen bzw. Brückenwachen eingerichtet, deren Anordnungen die Schiffsführer unbedingt Folge zu leisten haben. Die Wachen sind angewiesen, im Weigerungsfalle sofort von der Schußwaffe Gebrauch zu machen. Den auf der Fahrt befindlichen Schiffen wird von der Erklärung des Kriegszustandes durch die Stromwachen Kenntnis gegeben werden. Der Verkehr von Brieftauben sowie die Anwendung von Lichtsignalen und anderen Verständigungsmitteln ohne Genehmigung der Militärbehörden ist verboten. Der gesamte Brief- und Privat-Telegraphenverkehr über die Reichsgrenze wird einer besonderen Kontrolle unterzogen. Der Fernsprechverkehr, mit Ausnahme des Ortsverkehrs, hört auf. Innerhalb des Gebietes zwischen der deutsch-holländischen Grenze und der Eisenbahn Salzbergen – Rheine – Dorsten – Lauf der Lippe bis zur Mündung in den Rhein sowie in den Kreisen Cleve [Kleve], Moers, Geldern, Crefeld [Krefeld] (Stadt und Land) ist jeder Verkehr von Kraftfahrzeugen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kraftfahrzeuge im Ortsverkehr und solche, deren Führer einen von der Zivilbehörde ausgestellten und von einer Militärbehörde bestätigten Ausweis besitzen. Landeseinwohner, welche augenblicklich im Besitz von Brieftauben sind oder fremde Brieftauben beherbergen, haben hierüber sofort nach Erscheinen dieser Bekanntmachung dem nächsten militärischen Befehlshaber und der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten und Zahl, Farbe, Abzeichen und Aufbewahrungsort der Tiere, sowie die Linie, für welche sie eingeübt sind, anzugeben. Aufgefundene Brieftauben sind ohne Berührung der etwa an ihnen befindlichen Depeschen an die nächste Zivil- oder Militärbehörde abzuliefern. Der Betrieb der bürgerlichen Geschäfte, der Königlichen, Fürstlichen und Privat-Arbeiten, des Handels und des Gewerbes wird durch den Kriegszustand nicht weiter beschränkt. Der verschärfte Kriegszustand wird erklärt: im Regierungsbezirk Düsseldorf, soweit er zum Korpsbezirk des VII. Armeekorps gehört. Zur Untersuchung und Aburteilung der im §4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz des Deutschen Reiches vom 31. Mai 1870 und den §§ 9 und 10 des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 namhaft gemachten Verbrechen und Vergehen werden Kriegsgerichte in Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf eingesetzt, die mit dem heutigen Tage in Tätigkeit treten. Haussuchungen und Verhaftungen können von den dazu berechtigten Behörden jederzeit vorgenommen werden. Sämtliche Wirtshäuser sind um 10 Uhr abends zu schließen. Plakate, Flugschriften und andere Veröffentlichungen dürfen nur dann gedruckt, öffentlich verkauft oder sonst verbreitet werden, nachdem die Ortspolizeibehörde die Erlaubnis dazu erteilt hat. Bei Tage darf keine Versammlung von mehr als zehn Personen auf Straßen und öffentlichen Plätzen stattfinden. Versammlungen bei Nacht sind gänzlich verboten. Versammlungen in geschlossenen Räumen zu anderen als rein geselligen oder kirchlichen Zwecken bedürfen meiner Genehmigung. Die Verwendung der bewaffneten Macht zur Unterdrückung etwa vorkommender Aufruhrversuche erfolgt nach meinen Befehlen.


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Stadtarchiv Hilden (1. August 2014). 1. August 1914. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/clls


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