Stadtarchiv Goch, Bestand Völcker-Janssen, Niederrheinisches Volksblatt, Gocher Zeitung, vom 19.2.1915, Anzeigenseite
Mehlbestände müssen regelmäßig von den Mühlen, Bäckern, Konditoren und Händlern gemeldet werden
Bekanntmachung betreffend die von den Mühlen, Bäckern, Konditoren und Händlern zu erstattenden Anzeigen über die Veränderung ihrer Bestände an Getreide und Mehl
Nach § 11 der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 und der Ausführungs-Anweisung vom gleichen Tage müssen alle Mühlen, Bäcker, Konditoren und Händler, welche von den Befugnissen des § 4 Abs. 4 der Verordnung Gebrauch machen, das heißt, welche:
a) als Händler Saatgetreide für Saatzwecke liefern (soweit solches überhaupt zulässig ist),
b) als Mühlen Getreide ausmahlen,
c) als Händler (Mehlhändler, Kolonialwarenhändler, Spezereigeschäfte usw.) und Handelsmühlen Mehl veräußern,
d) als Bäcker und Konditoren Mehr verbacken (innerhalb der zulässigen Grenzen)
dem Polizei-Büro pünktlich am 1., 10. und 20. jeden Monats Anzeige über die Veränderung ihrer Bestände erstatten. Dabei ist das vorgeschriebene Anzeigeformular zu benutzen.
Da diese Anzeige für den 10. d. M. noch nicht erstattet ist, mache ich hierauf besonders aufmerksam. Das Versäumte ist unverzüglich nachzuholen. In Zukunft werde ich bei Zuwiderhandlungen Bestrafungen herbeiführen.
Goch, den 16. Februar 1915. Der Bürgermeister: Dreschers
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Stadtarchiv Goch (19. Februar 2015). 19. Februar 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cmrv