Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 30. Januar 1915
Trotz des seit Kriegsbeginn gültigen Not-Mietrecht, dass für Kriegerfamilien keine Kündigung bzw. Zwangsräumung zuläßt, versuchen Hausbesitzerund Vermieter immer wieder, die Kündigung dieser Mieter zu erreichen, weil sie sich mit der für diesen Personenkreis gesetzlich verringerten Miete nicht begnügen wollen.
Was schert mich Weib, was schert
mich Kind!
Man schreibt uns:
In der letzten Zeit und besonders in den letzten Tagen
sieht man in Solingen viele Frauen von Kriegern auf der
Wohnungssuche. Meist ist ihnen der Aufenthalt in
ihrer bisherigen Wohnung verleidet, indem sie durch den
Hausbesitzer allerlei Schikanen ausgesetzt werden. In einem
kritischen Augenblick geraten dann die Parteien aneinander
und die Kündigung wird von der einen oder andern Seite
ausgesprochen. Nun beginnt die Jagd nach einer neuen
Wohnung. Aber – o weh! – nur selten gelingt es der Frau,
eine Wohnung zu erhalten. In der Regel erhält sie einen
abschlägigen Bescheid, weil vor den Augen des Hausherrn
immer warnend der Teil des Mietzinses steht, den er, der Not
gehorchend, nicht dem eigenen Triebe, beim Ausbruch des Krie-
ges zugunsten der Kriegerfamilie hat streichen müssen. So ver-
sucht er denn durch Anwendung der bekannten Mittel die
Kriegerfamilien loszuwerden. Natürlich hütet er sich, eine
andere Kriegerfamilie aufzunehmen. Aber alle diese Versuche,
die Familie eines im Feldes stehenden Soldaten als Mieter los-
zuwerden, müssen scheitern, wenn sich die Mieter immer das
Gesetz vom 4. August v[origen] J[ahres] vor Augen halten. Das Gesetz be-
stimmt, daß gegen einen Angehörigen der mobilen Truppen,
so lange der Kriegszustand dauert, keine Klage anhängig ge-
macht werden kann. Dem Hausbesitzer ist also nicht die Mög-
lichkeit gegeben, im Wege der Räumungsklage den Mieter auf
die Straße zu bringen. Als mobile Truppen gelten alle
Truppenteile, die im Felde stehen und die Festungsbesatzungen,
einerlei, ob sie in einer deutschen oder in einer eroberten
feindlichen Festung liegen. Das Notgesetz vom 4. August hat
zweifellos nicht den Beifall unserer Hausagrarier gefunden,
denn der preußische Verband der Haus- und Grundbesitzer-
vereine hat schon oft versucht, bei der Regierung Aenderungen
in dieses Gesetz hineinzubringen.
Der Solinger Haus- und Grundbesitzerverein hatte
sich vor einigen Wochen als Referenten den Syndikus des Ver-
bandes der Haus- und Grundbesitzervereine, Herr Assessor
Todt, verschrieben, der den Vereinsmitgliedern einen Vor-
trag über die veränderte Rechtslage im Miet-
recht während des Krieges hielt. Auch dieser Herr
erklärte seinen Zuhörern, daß es ganz zwecklos sei, der Familie
eines Kriegers zu kündigen, da ihnen kein Zwangsmittel zur
Verfügung stehe, die Wohnung räumen zu lassen. Aber, so
sagte der Referent, denken wir an den Bund der Landwirte
und seine Erfolge, die er durch das „Schreien wir! Schreien
wir!“ erreicht hat! So hoffen wohl auch der Syndikus dieses
famosen Verbandes, Herr Assessor Todt, und die Mitglieder
mit Hilfe des bewährten Rezepts der Landbündler ihr Ziel zu
erreichen.
Daß schon in den ersten Kriegsmonaten von Hausbesitzern
der Versuch gemacht wurde, durch schikansöse Behandlung
Kriegerfamilien als Mieter loszuwerden, beweist ein Erlaß
des Königsberger Festungsgouverneurs aus dem September
vorigen Jahres, in dem allen Hausbesitzern, die „durch
Schikane die Mieter zum Ausziehen veranlassen“, mit Strafe
gedroht wird.
Den Frauen unserer Krieger, soweit sie es mit Hausherrn
zu tun haben, die durch diese kleinen Mitteln ihre Häuser
von Kriegerfamilien frei machen wollen, empfehlen wir, sich
unter keinen Umständen hinausekeln zu lassen. Wenn der
„Hausherr“ es gar zu arg treibt, so mögen sie sich an ihren
Bezirksvorsteher wenden, dem die Fürsorge
für die Kriegerfamilien anvertraut ist. Nutzt
ihnen das nichts, so mögen sie sich an die Behörde wenden!
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Stadtarchiv Solingen (30. Januar 2015). 30. Januar 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 28. April 2025 von https://doi.org/10.58079/cmrl