25. Januar 1915

BAST_25_01_1915_B

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 25. Januar 1915

Die Bestimmungen für die Überführung von deutschen Gefallenen vom Kriegsschauplatz in die Heimat, die aber nach Ansicht des Kriegsministeriums nur im Ausnahmefall Anwendung finden sollen.

                      Die Rückführung Gefallener nach der
                                               Heimat.
   Das Kriegsministerium bringt folgende Bestimmungen über die
Rückführung von Leichen Gefallener vom Kriegsschauplatz nach der
Heimat zur öffentlichen Kenntnis:
   1. Gesuche um Rückführung von Leichen sind an das stellver-
tretende Generalkommando zu richten, das für den Wohnort des
Gesuchstellers zuständig ist.     2. In den Gesuchen muß dargelegt sein: a) daß es sich um ein
Einzelgrab handelt (Massen- und Reihengräber dürfen nicht geöffnet
werden); b) wo das Grab liegt. Die Angabe muß so genau wie irgend
möglich sein, tunlichst ist eine Skizze beizufügen; bei kleinen, schwer
auffindbaren Orten ist die nächste größere Ortschaft (Stadt usw.) zu
nennen; c) wer die Ueberführung bewirken soll – grundsätzlich muß
ein Verwandter oder Freund zugezogen werden, der bei der Agnoszie-
rung der Leiche mitwirkt; bei Begräbnisanstalten ist deren Ver-
trauenswürdigkeit darzulegen; d) daß sich der Gesuchsteller allen Be-
dingungen unterwirft, die von der Militärbehörde gestellt werden.
   3. Für die Genehmigung geeignete Gesuche geben die stellver-
tretenden Generalkommandos an die Etappeninspektionen weiter, in
deren Bereich das Grab liegt. Gesuche von Ausländern gehen durch
den Generalquartiermeister im Großen Hauptquartier an die
Etappeninspektion.
   4. Die Entscheidung der Etappeninspektion wird an das stellver-
tretende Generalkommando zurückgeleitet, das den Gesuchsteller be-
scheidet und im Genehmigungsfalle einen Geleitschein ausstellt.
   5. Reise und Ueberführung dürfen nur mit der Eisenbahn und
Pferdefuhrwerk geschehen. Die Verwendung von Kraftwagen ist ver-
boten.
   Die Beförderung der Leichen auf den im Militärbetrieb befind-
lichen Bahnen erfolgt frachtfrei, auf den übrigen Bahnen nach den
Bestimmungen der Verkehrsordnung. Für Ueberführung der Leichen
der an übertragbaren oder gemeingefährlichen Krankheiten Ver-
storbenen gelten die gleichen Bestimmungen wie im Frieden.
   Es wird darauf hingewiesen, daß die Rückführung von Leichen
während des Feldzuges äußerst störend wirkt und die im Felde stehen-
den Kommandostellen usw. stark belastet, daß anderseits das Gelingen
stets fraglich bleibt, abgesehen von den Schwierigkeiten und Gefahren,
die der Unternehmer zu überwinden hat. Die Rückführung von
Leichen vom Kriegsschauplatz nach der Heimat muß daher auf Aus-
nahmefälle beschränkt bleiben. Der für sein Vaterland Gefallene –
dies mag noch ganz besonders betont werden – ruht am ehrenvollsten
im Soldatengrab, wo er stritt und fiel, inmitten seiner Kameraden,
deren Ruhe nicht um eines willen gestört werden darf. Kameraden-
hände haben dort an vielen Grabstätten bereits harmonisch wirkende
Anlagen geschaffen, die erhalten bleiben sollen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (25. Januar 2015). 25. Januar 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 7. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cmqm


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.