25. Januar 1915

1915 01 25

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 25. Januar 1915

Bestimmungen vom Kriegsministerium über die Rückführung von Leichen Gefallener

Hilden, 25. Januar. Das Kriegsministerium bringt folgende Bestimmungen über die Rückführung von Leichen Gefallener vom Kriegsschauplatz nach der Heimat zur öffentlichen Kenntnis: 1. Gesuche um Rückführung von Leichen sind an das stellvertretende Generalkommando zu richten, das für den Wohnort des Gesuchstellers zuständig ist. 2. In den Gesuchen muß dargelegt sein: a) daß es sich um ein Einzelgrab handelt, Massen- und Reihengräber dürfen nicht geöffnet werden; b) wo das Grab liegt; die Angabe muß so genau als irgend möglich sein, tunlichst ist eine Skizze beizufügen; bei kleinen, schwer auffindbaren Orten ist auf die nächste größere Ortschaft (Stadt usw.) Bezug zu nehmen; c) wer die Ueberführung bewirken soll – grundsätzlich muß ein Verwandter oder Freund zugezogen werden, der bei Agnofizierung der Leiche mitwirkt; bei Begräbnisanstalten ist deren Vertrauenswürdigkeit darzulegen; d) daß sich der Gesuchsteller allen Bedingungen unterwirft, die von der Militärbehörde gestellt werden. 3. Für die Genehmigung geeignete Gesuche geben die stellvertretenden Generalkommandos an die Etappeninspektion weiter, in deren Bereich das Grab liegt. Gesuche von Ausländern gehen durch den Generalquartiermeister im Großen Hauptquartier an die Etappeninspektion. 4. Die Entscheidung der Etappeninspektion wird an das stellvertretende Generalkommando zurückgeleitet, das den Gesuchsteller bescheidet und im Genehmigungsfalle einen Geleitschein ausstellt. 5. Reise und Ueberführung dürfen nur mit der Eisenbahn und Pferdefuhrwerk geschehen. Die Verwendung von Kraftwagen ist verboten. Die Beförderung der Leichen auf den im Militärbetrieb befindlichen Bahnen erfolgt frachtfrei, auf den übrigen Bahnen nach den Bestimmungen der Verkehrsordnung. Für Ueberführung der Leichen der an übertragbaren oder gemeingefährlichen Krankheiten Verstorbenen gelten die gleichen Bestimmungen wie im Frieden. Es wird darauf hingewiesen, daß die Rückführung von Leichen während des Feldzuges äußerst störend wirkt und die im Felde stehenden Kommandostellen usw. stark belastet, daß andererseits das Gelingen fraglich bleibt, abgesehen von den Schwierigkeiten und Gefahren, die der Unternehmer zu überwinden hat. Die Rückführung von Leichen vom Kriegsschauplatz nach der Heimat muß daher auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Der für sein Vaterland Gefallene – dies mag noch besonders betont werden – ruht am ehrenvollsten im Soldatengrab, wo er stritt und fiel, inmitten seiner Kameraden, deren Ruhe nicht um eines willen gestört werden darf. Kameradenhände haben dort an vielen Grabstätten bereits harmonisch wirkende Anlagen geschaffen, die erhalten bleiben sollen.


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Stadtarchiv Hilden (25. Januar 2015). 25. Januar 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 13. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cmqk


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