4. Januar 1915

1915 01 04-1

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 4. Januar 1915

Die sich in deutschem Gebiet aufhaltenden Ausländer müssen sich durch einen Pass ausweisen.

Hilden, 4. Januar. In einer Bekanntmachung des kommandierenden Generals des 7. Armeekorps wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß jeder Ausländer, der sich im Gebiet des Deutschen Reiches aufhält verpflichtet ist, sich durch einen Paß über seine Person auszuweisen. Eines Passes bedürfen jedoch die im Inland beschäftigten ausländischen Arbeiter nicht wenn und solange sie im Besitz der von der Deutschen Arbeiterzentrale ausgestellten gültigen Inlands-Legitimations-Karten sind.

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Stadtarchiv Hilden (4. Januar 2015). 4. Januar 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 8. November 2024 von https://doi.org/10.58079/cmng


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