9. Dezember 1914

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 9. Dezember 1914

Aufruf des zweiten Aufgebotes im Landsturm

Schleiden, 7. Nov. Die Heranziehung von
unausgebildeten Mannschaften des ersten Aufgebots
des Landsturms, die verschiedentlich für die jüngeren
Jahrgänge erfolgt ist (etwa bis zum 25. Lebensjahr,
während die Pflicht des ersten Aufgebotes bis zum
31. März desjenigen Kalenderjahres reicht, in dem
das 39. Lebensjahr vollendet wird), bedeutet keine
überraschende oder gar beunruhigende Maßnahme,
sondern war von vornherein zur Erhöhung unserer
Wehrkraft vorgesehen. Der Umfang des Kriegschau-
plätze hat sich erheblich ausgedehnt, und da kann zum
Ersatz für die ausgebildeten Mannschaften die Heran-
ziehung der Landsturmpflichtigen ersten Aufgebotes
bezw. deren Ausbildung nutzbringend gestattet werden.

Mit einem Male konnte die gesamte dienstfähige
Mannschaft nicht eingestellt werden, daß war bei der
enormen Menge nicht möglich. Heute werden sich die
notwendigen Maßnahmen in aller Ruhe vollziehen;
Sie werden sich in den Grenzen des Bedarfs halten,
der allein von der Heeresleitung übersehen werden
kann. Andere, als praktische militärische Gesichts-
punkte kommen, wie wiederholt sein mag, nicht in
Betracht. Der Landsturm zweiten Aufgebotes, der
in diesen Tagen zur Meldung aufgerufen ist, besteht
aus zwei Teilen. Der erste wird von denjenigen
gedienten Landsturmleuten gebildet, die nach Vollendung
ihrer Landwehrpflicht im stehenden Heere in den
Landsturm übergeführt worden sind; der zweite aus
den Ungedienten, die nach Vollendung des 39. Lebens-
jahres aus dem Landsturm ersten Aufgebots in den
zweiten überwiesen worden sind. Der gediente Land-
sturm zweiten Aufgebotes ist sofort nach Ausbruch des
Krieges aufgeboten worden und ist im Laufe der
letzten Monate eingerückt. Der jetzige Aufruf bezieht
sich also auf die ungedienten Landsturmmänner
zwischen 39 und 45 Jahren. Diese sollen sich zu-
nächst nur zur Aufnahme in die Listen melden. Ueber
ihre Einberufung zum Dienst ergeht später besondere
Verfügung. Die Anordnungen unserer Heeresleitung
sichern die Verwendungsfähigkeit unserer Feldtruppen
in der hervoragendsten Weise und und bilden für die
Gegner immer wieder den Anlaß zum Staunen.
Woche für Woche ergehen sich die feindlichen Zeitungen
in den Prahlereien, mit welchem sie Taten ersetzen,
aber stets finden sich dazwischen die Zeichen der
Ueberraschung und Verwunderung für das, was die
Deutschen leisten, und wohin jene trotz aller An-
strengungen nicht herankommen. Wir haben genug
Mannschaften, und auch ein eigentlicher Offizier-
mangel, über den beim Feind so furchtbar geklagt
wird, besteht dank der ausgezeichneten Organisation nicht.


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Kreisarchiv Euskirchen (9. Dezember 2014). 9. Dezember 1914. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cvri


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