Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 14. Oktober 1914
Bekanntmachung des Alkoholverbots während der Beurlaubung aus den Lazaretten
Bekanntmachung.
Bei fortschreitender Genesung erkrankter und verwundeter
Soldaten habe ich genehmigt, dieselben auf einige Stunden des
Tages aus den Lazaretten zu beurlauben. Streng verboten ist
denselben jedoch der Besuch von Wirtschaften und der Genuß
alkoholischer Getränke jeder Art. Ich spreche daher die dringende
Bitte aus im eigenen Interesse dieser Verwundeten pp., dieselben
nicht zu beeinflussen und zu verführen, dieses Gebot in irgend
einer Form zu umgehen. Abgesehen davon, daß diese Soldaten,
die auf dem Schlachtfelde ihre Schuldigkeit getan und ihre Pflicht
erfüllt haben, alsdann hier in der Heimat wegen Ungehorsam
bestraft werden müßten, wird auch die Heilung und Wiederher-
stellung derselben durch den Genuß alkoholischer Getränke er-
fahrungsgemäß nachteilig beeinflusst werden. Die den Genesenden
zugedachte Wohltat würde ins direkte Gegenteil, in eine Schädi-
gung derselben umschlagen.
Der kommandierende General.
gez. von Ploetz.
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Kreisarchiv Euskirchen (14. Oktober 2014). 14. Oktober 1914. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 30. April 2025 von https://doi.org/10.58079/cvqy