Kreisarchiv Euskirchen, EU I Bd. 587 Kirmes, Theater, Schaustellungen usw. 1819 – 1923
Erlassung von Verboten von Tanzveranstaltungen auf Grund des Kriegszustandes
Der Regierungs-Präsident. Cöln, den 28. August 1914
I J. 2229. Sofort!
Dem Ernst der Zeit entsprechend ersuche ich mit Bezug
auf die Regierungs-Polizeiverordnungen vom
29. Februar 1860 (A[mts]. Bl[att]. S. 49)
14. August 1874 (A[mts]. Bl[att]. S. 185)
10. Februar 1900 (A[mts]. Bl[att]. S. 75)
5. Juli 1900 (A[mts]. Bl[att]. S. 251)
alle Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zur Abhaltung
öffentlicher Tanzbelustigung während des Kriegszustan-
des grundsätzlich abzulehnen und gegen etwaige Umgehungs-
versuche nachdrücklichst vorzugehen.
Ich gebe der Erwägung anheim, ob es sich nicht empfiehlt,
unnötigem Schreibwerks durch einen Einweis in die Presse,
darauf, daß mit einer Erlaubnis zu öffentlichen Tanzbe-
lustigungen bis auf Weiteres nicht gerechnet werden darf
und daß gegen alle Umgehungsversuche strenge vorgegangen
wird, vorzubeugen.
Abdrücke für die Bürgermeister liegen bei.
In Vertretung
Görschen
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Kreisarchiv Euskirchen (28. August 2014). 28. August 1914. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 18. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cvpt