28. August 1914

Kreisarchiv Euskirchen, EU I Bd. 587 Kirmes, Theater, Schaustellungen usw. 1819 – 1923

Erlassung von Verboten von Tanzveranstaltungen auf Grund des Kriegszustandes

Der Regierungs-Präsident. Cöln, den 28. August 1914
I J. 2229. Sofort!
Dem Ernst der Zeit entsprechend ersuche ich mit Bezug
auf die Regierungs-Polizeiverordnungen vom
29. Februar 1860 (A[mts]. Bl[att]. S. 49)
14. August 1874 (A[mts]. Bl[att]. S. 185)
10. Februar 1900 (A[mts]. Bl[att]. S. 75)
5. Juli 1900 (A[mts]. Bl[att]. S. 251)

alle Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zur Abhaltung
öffentlicher Tanzbelustigung während des Kriegszustan-
des grundsätzlich abzulehnen und gegen etwaige Umgehungs-
versuche nachdrücklichst vorzugehen.
Ich gebe der Erwägung anheim, ob es sich nicht empfiehlt,
unnötigem Schreibwerks durch einen Einweis in die Presse,
darauf, daß mit einer Erlaubnis zu öffentlichen Tanzbe-
lustigungen bis auf Weiteres nicht gerechnet werden darf
und daß gegen alle Umgehungsversuche strenge vorgegangen
wird, vorzubeugen.
Abdrücke für die Bürgermeister liegen bei.
In Vertretung
Görschen


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Euskirchen (28. August 2014). 28. August 1914. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 18. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cvpt


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