21. Dezember 1914

BAST_21_12_1914_C

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 21. Dezember 1914

Besuchsregelung für Krieger-Frauen an der Front, in der Etappe bzw. im besetzten Belgien.

     An die Adresse der Krieger- Frauen
richtet sich dieser Erlaß des stellvertretenden General-
kommandos:
   Fortwährend müssen vom Generalkommando Ausweis-
Gesuche von Frauen abgelehnt werden, die ihre im Felde
stehenden Männer besuchen wollen. Die Ausstellung von Fahrt-
ausweisen an weibliche Angehörige der im Operations- oder
Etappengebiet stehenden Militärpersonen und Beamten ist
allgemein untersagt. Ausnahmen dürfen nur im
Falle schwerer Verwundung und schwerer Er-
krankung gemacht und müssen in jedem Einzelfalle vom
General- Quartiermeister, Armee- Oberkom-
mando oder von der Etappen-Inspektion genehmigt
werden. Ohne solche Erlaubnis, die auch drahtlich erteilt wer-
den kann, dürfen die heimatlichen Behörden
Fahrtausweise für weibliche Personen nach
dem Kriegsschauplatz nicht ausstellen.
   Für das General- Gouvernement Belgien kann die Ge-
nehmigung im allgemeinen durch die Gouverneure und Militär-
gouverneure, bei Lebensgefahr durch die Chefärzte der Laza-
rette an nahe weibliche Verwandte von Kranken und Verwun-
deten erteilt werden, sofern und solange diese in Lazaretten
untergebracht sind.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (21. Dezember 2014). 21. Dezember 1914. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 18. April 2025 von https://doi.org/10.58079/cmmk


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