Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 05. September 1914
Neue Regelungen für das Jagdwesen im Kreis Schleiden
Bekanntmachung.
Der kommandierende General des 8. Armeekorps
hat über Ausübung der Jagd folgende Bestimmungen
getroffen, deren genaueste Befolgung ich sämtlichen
Jägern im Kreise Schleiden zur Pflicht mache:
1. Es darf in der Entfernung von 300 Meter
von Bahnen und Kunststraße nicht geschossen werden.
2. Das Schießen ist sofort einzustellen beim
Passieren von Truppen, Wagenkolonnen und Kraft-
wagen.
3. Die Beteiligung von Ausländern ist zur Zeit
ausgechlossen.
4. Die Jäger haben Jagd- und Waffenschein mit-
zuführen
5. Der Verkauf von Jagdmunition der durch die
Ziffer 7a der Bekanntmachung des Kriegszustandes
vom 31. Juli 1914 verboten war, wird widerruflich
an diejenigen Personen gestattet, die einen vom
Landratsamt ausgestellten Waffenschein und ihren
Jagdschein vorlegen.
Schleiden, den 3. September 1914.
Der Königliche Landrat,
Dr. Kreuzberg.
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Kreisarchiv Euskirchen (5. September 2014). 5. September 1914. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 17. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cvpg