Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 05. August 1914
Anordnungen von Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Tollwut im Kreis Schleiden
Viehseuchenpolizeiliche Anordnunng.
Zum Schutze gegen die Tollwut wird hierdurch auf
Grund des § 18 des Viehseuchengesetzes vom 26.
Juni 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 519) mit Er-
mächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten Folgendes bestimmt:
§ 1. In den Bürgermeistereien Eiks und Mecher-
nich hat, da ein der Tollwut verdächtiger Hund in
Firmenich Kreis Euskirchen frei umhergelaufen ist,
die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller vor-
handenen Hunde, auch wenn sie erst nach Erlaß dieser
Anordnung eingebracht werden, auf die Dauer von
drei Monaten stattzufinden.
§ 2. Der Festlegung ist das Führen der mit einem
sicheren Maulkorb versehenen Hunde an der Leine
gleich zu erachten.
§ 3. Die Ausfuhr von Hunden aus den in § 1
bezeichneten Bezirken ist nur mit ortspolizeilicher Ge-
nehmigung nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung
gestattet.
§ 4. Die Benutzung von Hunden zum Ziehen ist
unter der Bedingung gestattet, daß sie dabei fest an-
geschirrt und mit einem sicheren Maulkorb versehen
sind. Außer der Zeit des Gebrauchs unterliegen sie
den in den §§ 1 und 2 enthaltenen Vorschriften.
$ 5. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Be-
gleitung der Herden und von Jagthunden bei der
Jagd ohne Maulkorb und Leine wird gestattet. Außer
der Zeit des Gebrauchs unterliegen sie ebenfalls den
in den §§ 1 und 2 enthaltenen Vorschriften.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieser Anordnung werden in Gemäßheit des § 74 des
Eingangs erwähnten Viehseuchengesetzes bestraft.
Diese Anordnung trifft sofort in Kraft.
Schleiden, den 30. Juli 1914.
Der Königliche Landrat,
Dr. Kreuzberg.
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Kreisarchiv Euskirchen (5. August 2014). 5. August 1914. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 11. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cvor