Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 05. August 1914
Abgabe aller im Rheinland befindlichen Brieftauben an die örtlichen Polizeibehörden
Verordnung
für den Umfang der Rheinprovinz.
Die Besitzer von Brieftauben, die dem Verbande
deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine nicht ange-
hören, haben der Ortspolizeibehörde über die Zahl
und den Aufenthaltsort der Tiere unter Angabe der
Linie, für die sie eingeübt sind, sofort Mitteilung zu
machen.
Wer Brieftauben beherbergt, die nicht einem Mit-
glied des Verbandes deutscher Brieftauben-Liebhaber-
Vereine angehören, hat diese Tiere der Ortspolizei-
behörde auszuliefern, die über sie verfügt.
Aufgefundene Brieftauben sind ohne Berührung
der etwa an ihnen befindlichen Depeschen an die nächste
Zivil- oder Militärbehörde abzuliefern.
Das Aufsteigen von Luftfahrzeugen ohne Genehmi-
gung der Militärbehörden ist verboten.
Ueber landende Luftfahrzeuge ist an die nächste
Zivil- oder Militärbehörde Mitteilung ui machen.
Die Anwendung von Lichtsignalen und anderen
Verständigungsmitteln ohne Genehmigung der Militär-
behörde ist verboten.
Koblenz, den 31. Juli 1914.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz
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Kreisarchiv Euskirchen (5. August 2014). 5. August 1914. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 6. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cvoo