Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 01. August 1914
Sperrung des Kraftverkehres auf der linken Rheinseite außer für Besitzer einer gesonderten Erlaubnis
Bekanntmachung.
Auf Grund der Erklärung des Kriegszustandes
in dem Bezirk des VIII. Armeekorps bestimme ich:
Auf allen Straßen westlich des Rheins ist jeder
Verkehr mit Kraftwagen und Krafträdern verboten;
gewöhnliche Fahrräder haben sich 5 km von der
Grenze entfernt zu halten.
Ausgenommen hiervon sind nur Kraftwagen usw.
innerhalb der Stadtbezirke Cöln, Coblenz, und
Bonn, sowie solche Kraftwagen usw., geführt von
Personen, die eine besondere schriftliche Erlaubnis
des Landrats, (in Stadtkreisen des Polizeipräsidenten
bez[iehungs]w[eise]. Des Bürgermeisters), gestempelt durch das
betr[effende]. Bezirkskommando, oder die militärische Ein-
berufungsorder bei sich führen.
Zuwiderhandlungen unterliegen der gesetzlichen
Bestrafung.
Coblenz, den 31. Juli 1914.
Der kommandierende General des 8. Armeekorps.
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Kreisarchiv Euskirchen (1. August 2014). 1. August 1914. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cvol