Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 18. Dezember 1914
Verordnung des kommandierenden Generals über die Beurlaubung von Soldaten
Hilden, 18. Dez. Der kommandierende General hat über Beurlaubung von Soldaten aus den Lazaretten folgende Bestimmungen erlassen: Vertrauend auf die gute Gesinnung unserer Soldaten und auf die Einsicht der ganzen Bevölkerung will ich heute den dirigierenden Aerzten der einzelnen Lazarette eine – vorläufig beschränkte – Urlaubsbefugnis zurückgeben und ermächtige sie, durchaus zuverlässigen Mannschaften unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes und der Witterung einen Ausgang bis zu zwei Stunden zu gewähren. Alle Beurlaubten müssen vor Einbruch der Dunkelheit in das Lazarett zurückgekehrt sein. Ich verbiete für sie auf das strengste jeden Besuch von Wirtschaften und Lokalen, in denen alkoholische Getränke verabreicht oder verkauft werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken in das Lazarett ist verboten. Die Zurückkehrenden sind auf etwa mitgebrachte Gegenstände zu untersuchen. Sollten an einzelnen Orten doch wieder Ungehörigkeiten vorkommen, so ersuche ich die dirigierenden Aerzte, rechtzeitig aufs neue den Ausgang zu verbieten. Von der Kameradschaftlichkeit unter deutschen Soldaten, von der Gewissenhaftigkeit der Organe der öffentlichen Ordnung nicht minder aber von der Einsicht der Angehörigen wie der ganzen Bevölkerung erwarte ich, daß mit der Vergünstigung kein Mißbrauch getrieben wird, der sonst notgedrungen ein erneutes allgemeines Urlaubsverbot zur Folge haben würde. Wer einem Verwundeten alkoholische Getränke verschafft, beeinträchtigt die Heilung und schadet so der Wehrkaft unseres Volkes!
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Stadtarchiv Hilden (18. Dezember 2014). 18. Dezember 1914. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 2. November 2024 von https://doi.org/10.58079/cmma