Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 17. Dezember 1918
Die neuen Bestimmungen der Pressezensur im britischen Besatzungsgebiet
Die Preßzensur.
Generalleutnant Fergusson erläßt die nachstehenden Anordnungen
für die Kontrolle der Presse in dem von den britischen
Truppen besetzten Gebieten: 1. Für alles, was zuerst der
Zensur nicht unterworfen worden ist, tragen die Herren Chefredak-
teure persönlich die Verantwortlichkeit. Es wird ihnen deshalb ge-
raten, alles Zweifelhafte der Pressezensur zu unterwerfen, bevor es
abgedruckt wird. 2. Auf die Militär- oder Seeoperationen und Dis-
positionen der Alliierten darf keine Hinweisung, weder wörtlich noch
bildlich, gemacht werden. 3. Redakteure tragen die Verantwortlichkeit
für die Herausgabe aller Artikel. Auf extreme Revolutionärtendenzen
darf keine Anspielung gemacht werden. Es ist verboten irgendwelche
nachträgliche Kritik der Politik der Alliierten in jedem Lande sowohl
als auch in dem besetzten Gebiete. Es darf nichts erscheinen, das
dazu beitragen könnte, ungünstige Verhältnisse zwischen den Ein-
wohnern des besetzten Gebietes und den besetzenden Heeren anzu-
stiften. 5. Propaganda aller Art, die die Moral oder die Disziplin
der alliierten Truppen antasten könnte, darf nicht erscheinen. 6. Alle
Nachrichtentelegramme sollen der Zensur unterworfen werden. 7. Es
we[r]den keine Anzeigen in Geheimschrift erlaubt. Eine Liste jedes An-
zeigers, mit Namen und Adresse, muß geführt werden. 8. Die An-
wendung irgendeiner andern Sprache außer Deutsch ist ohne eine be-
sondere schriftliche Erlaubnis verboten.
Von jeder in Solingen erscheinenden Zeitung müssen 2 Exem-
plare dem Pressezensor im Hauptquartier der 9. Division auf Schloß
Hackhausen gleich nach der Ausgabe abgeliefert werden.
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Stadtarchiv Solingen (17. Dezember 2018). 17. Dezember 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cvkv