16. Dezember 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 16. Dezember 1918

Anordnungen des für Solingen verantwortlichen Generals der zweiten britischen Armee, Herbert Plumer, mit denen viele, das alltägliche Leben einschränkende Verbote erlassen werden.

                            Anordnungen.
   Der Feldmarschall und Oberbefehlshaber der britischen Armeen
hat durch seine Bekanntmachung vom 1. Dezember 1918 befohlen,
daß allen Anordnungen irgendwelcher in seinem Auftrage handelnden
Personen Folge geleistet werden muß.
   Ich, der Oberbefehlshaber der zweiten britischen Armee, im Auf-
trage des Oberbefehlshabers der britischen Armeen handelnd, befehle
hierdruch wie folgt:
                                             1. Wohnhäuser.
   Auf die Innenseite der Haustür von jedem Wohnhause ist eine
Liste anzuschlagen, aus der Namen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht,
Alter und Beschäftigung jeder im Hause wohnhaften Person ersicht-
lich sind.
   Das Familienhaupt ist dafür verantwortlich, daß eine solche Liste
in genauer Form angeschlagen wird und daß alle durch Ankunft
bezw. Abgang einzelner Familienmitglieder notwendig gemachten
Aenderungen binnen 3 Stunden nach der Ankunft bezw. Abgang der
betreffenden Person in die Liste eingetragen werden.
   Falls ein Wohnhaus aus mehreren, von verschiedenen Familien
bewohnten Stockwerken besteht, ist eine Sonderliste für jedes Stock-
werk zu führen. Diese Liste ist auf die Innenseite der Tür der Woh-
nung und auch auf die Innenseite der Haustür des Gebäudes anzu-
schlagen. Das Haupt jeder Familie ist für das Anschlagen der Liste
verantwortlich.
   Niemand darf ohne die Erlaubnis der britischen Militärbehörde
seine Wohnung wechseln.


                                          2. Personalausweise.
   Jeder Einwohner im Alter von mehr als 12 Jahren muß im
Besitz eines Personalausweises sein, der seine Adresse, Bild und
Unterschrift, sowie Unterschrift und Stempel der zuständigen Zivil-
behörde tragen soll.
   Die Personalausweise sind auf die Dauer von 3 Monaten gültig;
nach Ablauf dieser Zeit müssen sie erneuert werden. Ein neuer Aus-
weis wird nur gegen Rückgabe des alten Ausweises ausgefertigt
werdenn. Der Verlust eines Personalausweises ist der zuständigen
Zivilbehörde unverzüglich anzuzeigen.
                                             3. Verkehr.
   1. Einwohnern, die im Besitz ihrer Personalausweise sind, ist
innerhalb ihrer Stadt oder Gemeinde freier Verkehr gestattet.
   2. Kein Einwohner darf seine Stadt oder Gemeinde ohne schrift-
liche Erlaubnis der britischen Militärbehörde verlassen.
   3. Jeder Verkehr zu Pferde ist verboten.
   4. Jeder Verkehr mit Auto, Kraftrad und Fahrrad ist verboten.
Ausnahmen sind nur auf Pflichtreisen befindliche Personen, wie
Geistliche, Aerzte und Hebammen, welche besondere Verkehrsscheine
bei sich tragen müssen oder sich ein besonderes Visa auf ihren gewöhn-
lichen Pässen von der britischen Militärbehörde verschaffen müssen.
   5. Zwischen 19 Uhr und 6 Uhr ist kein Verkehr gestattet. Aus-
nahmen sind nur auf Pflichtreisen befindliche Personen, welche be-
sondere Verkehrsscheine bei sich tragen müssen oder sich ein besonderes
Visa auf ihren gewöhnlichen Pässen von der britischen Militärbehörde
verschaffen müssen.
   6. Hausierern, Bettlern, Musikanten und sonstigen wandernden
Personen ist der Verkehr verboten.
   7. Alle in einer Stadt oder Gemeinde eintreffenden Personen
müssen sich bei der zuständigen Zivilbehörde binnen 8 Stunden nach
ihrer Ankunft anmelden.
   8. Keine Person darf das von den britischen Truppen besetzte
Gebiet ohne schriftliche Erlaubnis der britischen Militärbehörde be-
treten oder verlassen.
                                       4. Verkehrsscheine.
   1. Für den Verkehr bei Nacht und außerhalb der Stadt oder der
Gemeinde bei Tag werden Verkehrsscheine von der Zivilbehörde aus-
gefertigt und müssen die Unterschrift der britischen Militärbehörde
tragen. Die Inhaber von Verkehrsscheinen müssen ihre Personal-
ausweise, ohne welche die Verkehrsscheine ungültig sind, mit sich
tragen.
   2. Folgende Gebühren für Verkehrsscheine oder Ausweise werden
angerechnet:
   Geistliche, Aerzte, Hebammen, Arbeiter im Dienst der britischen
Militärbehörde und andere für die britische Militärbehörde tätige
Leute, z. B. Milchhändler: keine. Für den Verkehr außerhalb der
Stadt oder der Gemeinde: 1 Franken. Für die Erneuerung ver-
lorener Personalausweise: 4 Franken.
   3. Scheine für einzelne Reisen sind der Zivilbehörde bei der
Rückkehr zurückzugeben. Scheine, die nur für einen beschränkten Zeit-
raum gültig sind, sind nach Ablauf dieser Zeit zurückzugeben.
   Neue Scheine werden nur gegen Rückgabe der alten Scheine aus-
gefertigt.
   Jede Person, die ungültig gewordene Verkehrsscheine der Zivil-
behörde nicht zurückgibt, wird bestraft werden.
   4. Jeder Verkehrsschein bezw. Personalausweis ist auf Befehl
eines britischen Offiziers oder irgendwelcher im Auftrage der bri-
tischen Militär- oder der deutschen Polizeibehörde handelnden
Person vorzuzeigen.
                                    5. Presse etc.
   Keine Flugschrift oder Flugblatt darf gedruckt oder verbreitet
werden. Keine Zeitung darf ohne schriftliche Erlaubnis der britischen
Militärbehörde herausgegeben oder verbreitet werden.
                                       6. Geistige Getränke.
   Es ist verboten, irgendwelchen britischen Heeresangehörigen oder
irgendwelchen Zivilisten ohne schriftliche Erlaubnis der britischen
Militärbehörde geistige Getränke (außer Wein und Bier) zu ver-
kaufen oder zu verschenken. Es ist verboten, die genannten Getränke
von einem Orte zum andern zu transportieren.
   Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung haben außer der
vorgeschriebenen Strafe die Beschlagnahme der Bestände des Schul-
digen zur Folge.
                                 7. Oeffentliche Versammlungen.
   Jedes Zusammenrotten in den Straßen ist verboten.
   Versammlungen irgendwelcher Art sind ohne schriftliche Erlaub-
nis der britischen Militärbehörde verboten.
   Wenn um die Erlaubnis, eine Versammlung abzuhalten, ange-
fragt wird, muß eine Liste der in der Versammlung zur Besprechung
kommenden Themen vorgezeigt werden.
   Wenn dann die Erlaubnis zur Abhaltung der Versammlung er-
teilt wird, darf nichts darin besprochen werden, was nicht auf dieser
Liste eingetragen war.
                                 8. Vergnügungslokale etc.
   Kein Vergnügungslokal darf ohne schriftliche Erlaubnis der bri-
tischen Militärbehörde geöffnet werden. Wenn die Erlaubnis dazu
erteilt worden ist, kann dieselbe jedoch jederzeit widerrufen werden.
                              9. Waffen und Munition.
   Das Tragen von Waffen und Munition irgendwelcher Art ist
verboten. Jede Person, die im Besitz von Waffen und Munition
irgendwelcher Art ist, muß sie der britischen Militärbehörde sofort an
dem dazu bestimmten Ort und an der dazu festgesetzten Zeit übergeben.
   Jede Person, welcher das Vorhandensein nicht ausgelieferter
Waffen oder Munition bekannt ist, muß der britischen Militärbehörde
davon Anzeige erstatten.
                                          10. Beitreibungen.
   Beitreibungen werden nach den britischen Vorschriften ausge-
führt werden. Jede Person muß einer bei ihr gemachten Beitreibung
Folge leisten.
                                    11. Fernsprechverkehr.
   Die Benutzung von Fernsprechern ist verboten. In ganz be-
sonderen Fällen kann um die Erlaubnis der britischen Militärbehörde
ersucht werden. Jede Person, die eine private, mit einer öffentlichen
Fernsprechzentrale nicht verbundene Fernsprechanlage besitzt, muß die
britische Militärbehörde davon benachrichtigen.
                                 12. Drahtlose Telegraphie.
   Die Benutzung von drahtloser Telegraphie ist verboten. Jede
Person, die einen Funkenapparat besitzt, muß die britische Militär-
behörde davon benachrichtigen und den Apparat an dem dazu be-
stimmten Ort und an der dazu festgesetzten Zeit ausliefern.
                                       13. Brieftaube
   Die Verwendung von Brieftauben ist verboten. Jede Person,
die Brieftauben hält, muß die britische Militärbehörde unverzüglich
davon benachrichtigen. Taubenschläge müssen bei Tag und Nacht
offen bleiben.
                           14. Post- und Telegraphen-Verkehr.
   Telegramme dürfen im von der britischen Armee besetzten
deutschen Gebiet nur zu bestimmten Tageszeiten aufgegeben werden
und unterliegen einer Zensur. Briefe dürfen in diesem Gebiet nur
mit der gewöhnlichen Zivilpost geschickt werden und unterliegen eben-
falls einer Zensur.
   Brief- oder Telegraphenverkehr mit den von der britischen Armee
nicht besetzten Teilen Deutschlands und mit andern Ländern ist nur
bei wichtigen Geschäfts- oder dringenden Privatangelegenheiten oder
um mit deutschen Kriegsgefangenen zu korrespondieren, gestattet.
                                          15. Photographie
   Die Aufnahme von Photographien durch Zivilisten im Freien ist
verboten. Kein Photographenapparat darf im Freien von Zivilisten
getragen werden.
                                                      16.
   Wenn ein Paß oder sonstige Erlaubnis von der britischen Mili-
tärbehörde gewünscht wird, wende man sich an die zuständige Zivil-
behörde. Diese Behörde hat zu entscheiden, ob die betreffende An-
frage zurückzuweisen oder der britischen Militärbehörde vorzulegen ist.
                                                      17.
   Die zuständige Zivilbehörde ist in einer Stadtgemeinde der
Stadtbürgermeister, in einer Landgemeinde der Gemeindevorsteher.
In Orten, wo diese Beamten nicht vorhanden sind, ist sie das Zivil-
haupt der Gemeinde.
                                                      18.
   In Fällen, wo der Verdacht vorliegt, daß Waffen versteckt worden
sind oder daß andere Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, behält
sich die britische Militärbehörde das Recht der Haussuchung vor.
                                                      19.
   Jede männliche Person hat britischen Offizieren gegenüber und
beim Spielen der britischen Nationalhymne eine Ehrenbezeugung zu
erweisen; Zivilisten habe den Hut abzunehmen und Personen in
Uniform führen die übliche Ehrenbezeugung aus, und es wird darauf
aufmerksam gemacht, daß die Nichtbefolgung dieser Anordnung be-
straft wird, wie es in der obengemachten Bekanntmachung des Ober-
befehlshabers der britischen Armeen vorgesehen worden ist.
   Solingen, den 13. Dezember 1918.
                                                      Herbert Plumer, General.


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Stadtarchiv Solingen (16. Dezember 2018). 16. Dezember 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 10. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cvkq


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