11. Dezember 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 11. Dezember 1918

Bestimmungen und Leistungen der Erwerbslosen-Unterstützung im Kreis Solingen.

                                     Grundsätze
für eine Erwerbslosen-Unterstützung für die Dauer der Übergangs-
                        wirtschaft für die Stadt Solingen.
   Auf Grund der Verordnung des Rates der Volksbeauftragten
vom 13. November 1918 (Reichsgesetzblatt Nr. 153 S. 1305) wird
für den Stadtkreis Solingen folgendes bestimmt:
   § 1. Arbeiter und Angestellte, die voll erwerbsfähig sind, denen
aber eine geeignete, ihre Gesundheit nicht schädigende Beschäftigung
zu angemessenen Bedingungen nicht nachgewiesen werden kann, er-
halten Erwerbslosen-Unterstützung nach folgenden Grundsätzen.
   § 2. Die Unterstützung wird arbeitsfähigen und arbeits-
willigen über 14 Jahre alten Personen gewährt, die infolge des
Krieges durch Erwerbslosigkeit sich in dürftiger Lage befinden. Eine
bedürftige Lage ist nur anzunehmen, wenn die Einnahmen des zu
Unterstützenden einschließlich derjenigen der in seinem Haushalt le-
benden Familienangehörigen infolge gänzlicher oder teilweise Er-
werbslosigkeit derart zurückgegangen sind, daß er nicht mehr im-
stande ist, damit den Lebensunterhalt zu bestreiten.
   Die Gewährung der Unterstützung ist davon abhängig, daß der
Antragsteller in Solingen wohnt.
   Die Erwerbslosenfürsorge hat nicht den Rechtscharakter der
Armenpflege.


   § 3. Weibliche Personen sind nur zu unterstützen, wenn sie auf
Erwerbstätigkeit angewiesen sind.
   Personen, deren frühere Ernährer arbeitsfähig zurückkehren, er
halten keine Unterstützung, ebenso nicht solche Personen, welche le-
diglich wegen der Kriegswirtschaft eine Erwerbstätigkeit begonnen
haben.
   § 4. Die Erwerbslosen sind verpflichtet, jede nachgewiesene, ge-
eignete Arbeit auch außerhalb des Berufs und Wohnorts, nament-
lich in dem früheren Beschäftigungsort und dem vor dem Kriege
bewohnten Orte sowie zu gekürzter Arbeitszeit anzunehmen, sofern
für die nachgewiesene Arbeit angemessener, ortsüblicher Lohn geboten
wird, die nachgewiesene Arbeit die Gesundheit nicht schädigt, die
Unterbringung sittlich bedenkenfre[i] ist und bei Verheirateten die Ver-
sorgung der Familie nicht unmöglich wird.
   Zur Reise in den auswärtigen Beschäftigungsort wird auf An-
trag einmalige freie Fahrt aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge
gewährt.
   § 5. Erwerbslose, denen Unterstützung zugesichert ist, haben sich
täglich in den festgesetzten Stunden bei dem von der Verwaltung be-
stimmten Arbeitsnachweis zu melden und sich im übrigen den ange-
ordneten Kontrollvorschriften zu unterwerfen. Unterbleibt die Mel-
dung ohne vorhergehende genügende Entschuldigung, so wird für
diesen Tag keine Unterstützung gezahlt.
   Für die teilweise Erwerbslosen kann Befreiung von der Melde-
pflicht gewährt werden.
   § 6. Die zu gewährende Erwerbslosen-Unterstützung beträgt bei
gänzlicher Erwerbslosigkeit bis auf weiteres für jeden arbeitslosen
Wochentag: für den männlichen Haushaltungsvorstand, der die Fa-
milie zu unterhalten hat 5 Mark, für männliche alleinstehende Per-
sonen über 21 Jahre 5 Mark, von 16 bis 21 Jahren 4 Mark, unter
16 Jahren 2,50 Mark, für eine weibliche alleinstehende Person, die
als Haushaltungsvorstand gilt und die Familie zu unterhalten hat
5 Mark, für weibliche alleinstehende Personen über 21 Jahre 4 Mark,
von 16 bis 21 Jahren 3 Mark, unter 16 Jahren 2 Mark.
   Wohnt die zu unterstützende Person bei eigener Familie, so er-
mäßigen sich die Sätze wie folgt: für männliche Personen über 21
Jahre 3,50 Mark, von 16 bis 21 Jahren 2,50 Mark, unter 16 Jahren
2 Mark, für weibliche Personen über 21 Jahre 2,50 Mark, von
16 bis 21 Jahren 2 Mark, unter 16 Jahren 1,50 Mark.
   Außerdem wird dem Haushaltungsvorstande an Unterstützung
gewährt: für die Ehefrau für jeden Wochentag 3,50 Mark, für jede
andere in der Familie lebende Person, die zu unterhalten ist, für
jeden Wochentag 1,50 Mark.
   Außerdem wird die freiwillige Krankenversicherung in der III.
Lohnklasse übernommen. Für die Berechnung werden 6 Wochentage
zugrunde gelegt. Einnahmen aus anderen Quellen (auch Unter-
stützungen, Krankengeld, Renten usw.) werden – mit Ausnahme der
Arbeitslosen-Unterstützung von Berufsvereinen – in Anrechnung
gebracht.
   Wird in einem Betriebe die Arbeitszeit unter 7 ½ Stunden täg-
lich festgesetzt und fällt dadurch der Arbeitsverdienst unter 80 Pro-
zent des Durchschnittswochenverdienstes in der Zeit vom 1. Juli bis
1. Oktober 1918, so wird der Fehlbetrag bis zu 80 Prozent an Bar-
geldern zugezahlt.
   Arbeitsverdienst und zugezahlte Barmittel dürfen jedoch folgende
Sätze für den Wochentag nicht übersteigen: für männliche allein-
stehende Personen über 21 Jahre 10 Mark, von 16 bis 21 Jahren
8 Mark, unter 16 Jahren 5 Mark, für weibliche alleinstehende Per-
sonen über 21 Jahre 8 Mark, von 16 bis 21 Jahren 6 Mark, unter
16 Jahren 4 Mark, bei kinderlosen Eheleuten 12 Mark, bei Familien
mit 1 oder 2 Kindern bis einschl[ießlich] 16 Jahre 14 Mark, bei Familien
mit mehr als 2 Kindern bis einschl[ießlich] 16 Jahre 16 Mark, für Ange-
hörige über 16 Jahre, die sich im Hausstand befinden und von der
Familie unterhalten werden, gelten die Höchstsätze wie für Ledige.
   Die Bewilligung erfolgt, wenn die erforderlichen Voraus-
setzungen gegeben sind, vom Tage der Meldung ab.
   § 7. Die Unterstützung wird nicht gewährt bei Arbeitslosigkeit
infolge von Streik oder Aussperrung, bei freiwilliger Arbeitsnieder-
legung ohne besonderen Grund, bei Erwerbslosigkeit infolge von
Krankheit, Unfall oder Invalidität während der Dauer derselben.
   § 8. Die Dauer der Unterstützung soll im Einzelfall 3 Monate
nicht übersteigen. Hat der Beschäftigte bei Ablauf der Frist noch
keine Arbeit erhalten, so ist die Gewährung erneut zu beantragen.
   § 9. Die Fortzahlung der Unterstützung kann ganz oder teil-
weise aufgehoben werden, wenn festgestellt wird, daß die Voraus-
setzungen hierfür ganz oder nur zum Teil nicht mehr vorliegen.
   § 10. Der Ausschluß von dem Bezuge der Fürsorge erfolgt:
wenn der Unterstützungsempfänger die Fürsorge mißbraucht, insbe-
sondere wenn er die Unterstützung durch unwahre Angaben oder
Verschweigung von Tatsachen erlangt hat oder weiter bezieht, wenn
der Unterstützungsempfänger die Kontrollvorschriften nach § 5 nicht
beachtet.
   § 11. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Erwerbslosen-
Unterstützung erfolgt durch einen Ausschuß von 14 Mitgliedern, der
unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters tagt. Dem Ausschuß sollen
7 Arbeitnehmer und 7 Arbeitgeber angehören, die vom Gemeinde-
vorstand zu bestellen und aus den in der Gemeinde vorhandenen Be-
rufsvereinigungen zu nehmen sind.
   Der Ausschuß entscheidet auch über etwaige Beschwerden in An-
gelegenheiten der Erwerbslosen-Fürsorge.
   Diese Bestimmungen und Sätze wurden in der gestrigen Stadt-
verordneten-Versammlung einstimmig angenommen.

 


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Stadtarchiv Solingen (11. Dezember 2018). 11. Dezember 1918. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 24. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/cvjg


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